Ich bin auch Unternehmer und werde täglich belästigt. Wo bitte schön steht dieses Verbot???Zitat von Archangel
Ich bin auch Unternehmer und werde täglich belästigt. Wo bitte schön steht dieses Verbot???Zitat von Archangel
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / UWGZitat von srm71
Noch zur Ergänzung zum UWG: es ist also verboten, Kaltaquise per Telefon zu treiben. Das Verbot wirkt aber nicht viel.
Vor einigen Monaten haben wir hier über die unseriösen Anzeigenangeboten von der "Polizei-Basis-Gewerkschaft" geschrieben. Der Call-Center ist vor Gericht gezogen worden, wegen Kaltaquise = Verstoß gegen UWG.
CC behauptet einfach, dass das Geschäftskontakt schon vorher bestand. Dann müsste der Kläger beweisen, dass KEIN Kontakt vorher bestand. So, und wie willst Du das beweisen?
UWG = Zahnloses Gesetz
Gestern und heute auch bei mir Anrufe von Tele2 auf zwei unterschiedlichen Nummern ... Ich hab' die "Callmaster" - wie ich es jetzt immer mache - kurz mit "Kein Interesse" abgebügelt ... das ewige Rumdiskutieren mit diesen Nasen führt nämlich, wie man auch hier in einigen Threads nachlesen kann, zu nichts ... die Zeit ist mir da im übrigen auch zu schade ...
Fuchur
Man muß ja nicht nach UWG vorgehen, sondern kann das BGB nutzen:Zitat von Tomppa
Die Vorschriften §§ 823 und 1004 BGB geben Individualansprüche gegen den Störer. => Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und ggf. einstweilige Verfügung!
DAS wirkt im Normalfall!
Nein, nein, nein!CC behauptet einfach, dass das Geschäftskontakt schon vorher bestand. Dann müsste der Kläger beweisen, dass KEIN Kontakt vorher bestand. So, und wie willst Du das beweisen?
Das ist IMHO nicht richtig!
Wenn das CC - als Antragsgegner oder Beklagte - behauptet, daß ein Geschäftskontakt schon vorher bestanden habe, dann liegt die Beweislast bei denen!
Geändert von DeLarossa (31.03.2006 um 19:15 Uhr)
Auch eine Möglichkeit. Ich kann das nachvollziehen.Zitat von Fuchur
Wenn ich allerdings gute Chancen habe, einen Rechtsstreit zu gewinnen, dann schlage ich zu...
... ich würde meinerseits noch hinzufügen: sofern sich der nötige Aufwand in Grenzen hält ...Zitat von DeLarossa
Fuchur
Du brauchst nur zu behaupten, daß die Spam-Mail in Deinen "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" ("sonstiges Recht" im Sinne des § 823 BGB) eingreift, weil Du Zeit und Kosten hast, die Mails Deiner Kunden aus dem Spam herauszusuchen.Zitat von srm71
Schau mal in dem Urteil des OLG Düsseldorf nach:
http://www.aufrecht.de/3541.html
Gegen Massen-Spammer sollte man schon richtig vorgehen. Ich habe heute meine Forderungen per Einschreiben geschickt. Das Problem ist eigentlich einen Anwalt zu finden, der sich mit der Materie richtig auskennt. Anwalt ist nicht gleich Anwalt.
Außerdem:Zitat von Tomppa
Wer streckt schon gerne die anwaltlichen Gebühren vor?
Bei einem Streitwert über 5.000 Euro kommen leicht über 500 Euro zusammen!
Denn:
Wenn beim Gegner nichts zu holen ist, bleibt man auf den Kosten erstmal sitzen!
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