Das OLG Köln hat in einem Verfahren gegen die Deutsche Telekom die Methoden des Unternehmens kritisiert. Auch bei bestehender Geschäftsbeziehung muß eine Zustimmung des Kunden vorliegen, wenn per Telefonanruf Werbung betrieben werden soll. Im vorliegenden Fall war jedoch zusätzlich zum Thema Berechtigung zum Werbeanruf auch noch zu klären, inwiefern die Aufforderung zur Zusendung von Infomaterial eine Vertragsänderung darstellt.
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