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Telefonische Kontaktaufnahme zur Kundenwerbung ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Das hat das Frankfurter Oberlandesgericht noch einmal deutlich klargestellt. Telefonwerbung ohne Einwilligung des Betroffenen sei laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine unzumutbare Belästigung und zudem wettbewerbswidrig, urteilten die Richter (AZ: 6 U 175/04).
Im konkreten Fall ging es um ein Versicherungsunternehmen, das seinen Kunden ungefragt neue Angebote unterbreitet hatte. Das Werbeverbot gelte auch, wenn die Angerufenen bereits Kunde bei der Versicherung seien, heißt es in dem Urteil. Zulässig seien lediglich solche Anrufe, die sich auf bestehende Verträge beziehen. Mit der Angabe seiner Telefonnummer auf dem Vertragsformular habe der Kunde keinesfalls seine Zustimmung für Werbeanrufe erteilt.