Ohne Smartphone amtlich nicht existent....Die Steuererklärung machen, sich ummelden, ein neues Nummernschild fürs Auto beantragen - in Frankreich soll das bald mit einer einzigen Handy-App geschehen.
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"Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."
(Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)
Investi
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Artikel 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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Eine zentrale Rolle nimmt dabei eine internationale Organisation gegen Cyberkriminalität namens "Spamhaus" ein, die die Betreiber des Cyberbunkers immer wieder auf illegale Inhalte der von ihnen gehosteten Seiten hingewiesen hat. Statt diese Seiten zu sperren, reagierte der Beschuldigte X. laut Ermittlungen damit, den Anbietern einen noch besseren Schutz für 500 Euro monatlich anzubieten.
"Eine Rose wird auch im Himmel noch ein Rose sein, aber sie wird zehnmal süßer duften." - Luisa † 26.10.2009Spende an Antispam / Hilfe für Neulinge / Forenregeln / Nettiquette / Das Antispam - Lexikon / Werden Sie Mitglied
"Das Internet ist für uns alle Neuland." - Bundeskanzlerin Angela Merkel (19.06.2013)
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Damit hatten die Manager des Immobilienkonzerns Deutsche Wohnen wohl nie gerechnet. Eine Rechnung über 14,5 Millionen Euro, ausgestellt von der Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin, erreichte das börsennotierte Unternehmen an diesem Dienstag. Es ist ein Bußgeldbescheid, der seinesgleichen sucht. Der Vorwurf ist gewichtig.
Nach Ermittlungen der Berliner Datenschutzbehörde soll das Unternehmen über Jahre hinweg sensible Daten seiner Mieter rechtswidrig archiviert haben. In der Regel handelt es sich dabei um solche Unterlagen, die Mietinteressenten vor Abschluss eines Mietvertrags zum Nachweis ihrer Bonität vorlegen müssen, wie Einkommensnachweise, Schufa-Auskünfte, Arbeitsverträge. Von Rechts wegen müssen diese Unterlagen mit Abschluss des Mietvertrags vernichtet werden. Darauf hat das Immobilienunternehmen offenbar verzichtet.
Irreführung durch Verwendung eines falschen Namen des Werbeanrufers
OLG Frankfurt 16.05.2019 6 U 3/19Für das OLG Frankfurt macht es einen gravierenden Unterschied, ob sich ein Werber bei einem Telefonat ganz ohne seinen persönlichen Namen meldet oder mit einem Pseudonym. Denn dadurch wirde die Identifizierung des Anrufenden erheblich erschwert. In der Verwenundung eines falschen Namens durch einen angestellten oder beauftragten Werber ist daher eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers zu sehen
"Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."
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Das LG hatte es als zulässig beurteiltDer Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Stromanbieter, beauftragte einen Dienstleister mit der telefonischen Anwerbung neuer Kunden. Ein Mitarbeiter des Dienstleisters gab bei den Werbeanrufen nicht seinen tatsächlichen, sondern einen fiktiven Namen an. Dieses Pseudonym verwendete er bei allen Kundenkontakten. Hiergegen klagte eine Verbraucherin.
Realitätsfremd ist milde ausgedrücktDas erstinstanzliche mit der Angelegenheit befasste Landgericht Darmstadt sah dieses Vorgehen als zulässig an und führte aus, dass ein Pseudonym nicht geeignet sei, die Kundenentscheidung, ob sie einen Vertrag mit dem Energieanbieter abschließen will, zu beeinträchtigen. Außerdem sei eine Identifizierung des Anrufers möglich, weil der anrufende Werber immer dasselbe Pseudonym verwende.
Gefunden bei der Bundesnetzagentur, bereits im Februar 2017:
Verwiesen wird auf § 6 Abs. 1 TMG.
Die Norm lautet:„Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.“
In § 6 Abs. 1 TMG werden also Transparenzerfordernisse für kommerzielle Kommunikation aufgestellt, die über § 7 Abs. 2 Nr. 4b UWG in das Durchsetzungssystem des UWG einbezogen werden.
Geändert von Stachel24 (08.11.2019 um 16:49 Uhr) Grund: Lesbarkeit
Ich kenne einen in der Tat seriösen Dienstleister, der für mehrere Apotheken die schriftlichen (=Briefpost) Kundenanfragen übernimmt. Der Dienstleister nutzt dabei das Briefpapier derApotheke. Damit der Kunde nicht aus einem Zufall heraus feststellt, dass zweimal die gleiche Person mit gleicher Unterschrift antwortet, wenn er zwei verschiedene Apotheken anschreibt, antworten die Angestellten des Dienstleisters per Pseudonym. Nur die Initialen sind korrekt, so dass intern eine Rückverfolgung möglich ist. So abwegig ist das unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht.
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