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Thema: Kann ein Widerspruch gegen schriftliche Werbung auch auf ColdCalls angewendet werden?

  1. #1
    Mittwoch
    Gast

    Standard Kann ein Widerspruch gegen schriftliche Werbung auch auf ColdCalls angewendet werden?

    Hallo zusammen,
    eigentlich bin ich ein im Großen und Ganzen zufriedener Kunde von Arcor, zumindest aus Sicht der Leistungen und des technischen Supports. Nun gut, vor ca. 6 Monaten musste ich einen Widerspruch gegen die Zusendung von Werbeschreiben verfassen, bisher kam daraufhin nichts weiteres.

    Arcor gehört nun ja schon eine geraume Weile zu Vodafone, doch nun stampft Vodafone den Markennamen Arcor stückchenweise ein, angeblich, damit die Kunden von Synergieeffekten profitieren (in der Werbung klingt das natürlich etwas blumiger), vermutlich aber eher zur Kostenreduktion.
    Nun treibt diese Umwidmung recht seltsame Blüten: Gerade erreichte mich ein ColdCall, in dem eine Dame mir sagte, ich könne in Folge der "Eingliederung" von Vorteilen im Mobilfunk profitieren. Ich erwiderte, keine Werbeanrufe zu wünschen, worauf sie meinte, sie wolle das vermerken und mir abschließend noch empfahl, diesen Wunsch nochmal schriftlich an Vodafone zu richten (worauf sie sich verlassen kann, s.u. )

    Nun meine Frage: Kann/darf/muss Vodafone nach meinem Widerspruch davon ausgehen, dass ich keinerlei werblichen Kontakt wünsche, also insbesondere auch keinen telefonischen?

    Ist mehr so ne Grundsatzfrage, daher auch hier gestellt. Wegen der fälligen UE werde ich morgen mit meinen Anwalt telefonieren, denn ich kann mich nicht entsinnen, denen eine Erlaubnis für Werbeanrufe erteilt zu haben, also weder Vodafone, noch Arcor. Und wo ich denen schon ein Einschreiben schicke(n lasse), kann ich die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit gleich mit dabei packen (lassen), spart Porto.

    Schönen Gruß
    Mittwoch

  2. #2
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    24.822

    Standard

    Zitat Zitat von Mittwoch Beitrag anzeigen
    Nun meine Frage: Kann/darf/muss Vodafone nach meinem Widerspruch davon ausgehen, dass ich keinerlei werblichen Kontakt wünsche, also insbesondere auch keinen telefonischen?
    Davon hätten sie bereits vor Deinem Widerspruch ausgehen müssen, zumindest bezüglich der Telefonwerbung. Es sei denn, Du hättest im Provider-Vertrag z.B. ausdrücklich der Telefonwerbung zugestimmt (in einer gesondert zu unterzeichnenden Erklärung, eine "Klausel" wäre AFAIK unwirksam). Guck Dir nur unsere Urteilssammlung dazu an.

    Z.B.: "LG Bonn, 11 O 142/05, (betr.: Anruf an Telefonkunden wegen Tarifumstellung) vom 03.07.2007: Ein Anruf eines Telekommunikationsunternehmers an einen Bestandskunden mit dem Angebot einer Tarifumstellung verstößt gegen das UWG. "
    Goofy
    ______________________________
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    "Vita praediolum eculeorum non est" - Das Leben ist kein Ponyhof
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    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

  3. #3
    Mittwoch
    Gast

    Standard

    Ok, danke für den Verweis. Werde meinem Anwalt mal einen entsprechenden Hinweis geben.

  4. #4
    Mittwoch
    Gast

    Standard

    Nachtrag: Wie ich gerade beim Zusammensuchen der notwendigen Unterlagen festestelle, ist eine gesondert zu unterzeichnenende Einverständniserklärung zur Kontaktaufnahme zwecks Werbung Bestandteil des Anmeldeformulars gewesen.

    Dummerweise konnte ich die Unterschrift unter die Passage nicht weglassen, denn im gleichen Zuge hätte ich sonst nicht bestätigt, die Datenschutzbestimmungen anzuerkennen.

    Glücklicherweise findet sich unter der Einverständniserklärung für Werbung allerdings der Hinweis, dass man dieses widerrufen könne, und genau davon habe ich bereits Ende 2008 Gebrauch gemacht. Der entsprechende Schriftverkehr lief per Einschreiben, weswegen ich denke, dass mir mein Anwalt nachher problemlos weiterhilft. Mal sehen, was daraus wird.

    Schönen Gruß
    Mittwoch

  5. #5
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    2.072

    Standard

    Zitat Zitat von Mittwoch Beitrag anzeigen
    Dummerweise konnte ich die Unterschrift unter die Passage nicht weglassen, denn im gleichen Zuge hätte ich sonst nicht bestätigt, die Datenschutzbestimmungen anzuerkennen.
    Naja, du hättest die entsprechende Passage durchstreichen können. Oder man verfasst den Widerspruch sofort und tackert ihn gleich an den Vertrag.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  6. #6
    mareike26
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Mittwoch Beitrag anzeigen
    Nachtrag: Wie ich gerade beim Zusammensuchen der notwendigen Unterlagen festestelle, ist eine gesondert zu unterzeichnenende Einverständniserklärung zur Kontaktaufnahme zwecks Werbung Bestandteil des Anmeldeformulars gewesen.

    Dummerweise konnte ich die Unterschrift unter die Passage nicht weglassen, denn im gleichen Zuge hätte ich sonst nicht bestätigt, die Datenschutzbestimmungen anzuerkennen.
    Damit ist das Werbeeinverständnis ungültig. Die Klausel muss separat unterschrieben werden, sie kann nicht einfach Teil der Datenschutzbestimmungen sein. Durchstreichen lassen duch den Kunden oder auf ein Widerrufsrecht zu verweisen reicht nicht aus.

  7. #7
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Full ack, Mareike!

    § 4 a BDSG: „Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht“.
    Eine Verbindung mit einem Gewinnspiel, einem Vertrag oder ähnlichem ohne ausdrückliche zusätzliche Einwilligung ist damit unzulässig.

    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    "Eine Rose wird auch im Himmel noch ein Rose sein, aber sie wird zehnmal süßer duften." - Luisa † 26.10.2009
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    "Das Internet ist für uns alle Neuland." - Bundeskanzlerin Angela Merkel (19.06.2013)
    smayer@public-files.de smayer@fantasymail.de

  8. #8
    Mittwoch
    Gast

    Standard

    Das mit der Unwirksamkeit der Klauseln hat mein Anwalt auch gesagt. Er meinte aber auch, dass selbst bei Wirksamkeit mein Widerspruch aus 2008 nun überhaupt keinen Zweifel mehr hätte lassen können daran, dass ich keine Werbung wünsche, weswegen er sich gute Chancen dafür ausrechnet, die UE notfalls auch gerichtlich einzufordern.

    Wir haben allerdings die Strafe auf 5100 Euro festgelegt, um das Prozesskostenrisiko überschaubar zu halten, denn bekanntlich ist man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand, und eine Rechtschutz habe ich gerade leider nicht

    Mal sehen, was kommt.

    Schönen Gruß
    Mittwoch

  9. #9
    jens69
    Gast

    Standard

    Meine Erfahrung mir Arcor: Es gibt Schreiben, die einfach nie ankommen wollen, wenn der Empfänger sie eigentlich nicht haben will. So ist ein Einschreiben mit Rückschein vom 1. Juli 2009 angeblich nie angekommen und als ich das Schreiben nochmal 3-4 Wochen später gefaxt habe, war die Anlage angeblich nicht lesbar (die Anlage war mein Schreiben vom 1. Juli 2009), das Deckblatt aber schon. Ist insgesamt etwas merkwürdig bei dem Unternehmen...

  10. #10
    Senior Mitglied Avatar von Ostfriese
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    Beiträge
    1.922

    Standard

    Du hast durch den Rückschein ja den Beweis, das Du Dein Schreiben (Kündigung?) geschickt hast und das die Post das Einschreiben zugestellt hat. Wenn man bei Arcor Dein Schreiben verschlampt, ist das nicht Dein Problem, sondern das von Arcor. Ich hätte das Schreiben nochmal per Gerichtsvollzieher an den Vorstand zustellen lassen
    "Wo die Regierung das Volk fürchtet herrscht Freiheit; wo das Volk die Regierung fürchtet herrscht Tyrannei!" (T. Jefferson)

    Die von mir getätigten Äußerungen stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar und sind somit durch Artikel 5 Grundgesetz gedeckt, bis ein Gericht etwas anderes entscheidet!

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