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Abzocke - Hilfe! Was kann mir passieren

Dieser Artikel beschreibt, welche Folgen Ihnen wegen einer Anmeldung bei einem Abzock-Angebot bei Nichtzahlung angedroht werden.

Und was davon wahr ist. Nämlich meistens nicht viel.
Hier geht es um die Drohgebärden der typischen Internet-Abzocker, deren Methoden hier erklärt werden:
FAQ: Verhalten bei "Gratis"-Abo-Abzocke

Inhaltsverzeichnis

Gibt es einen Schufa-Eintrag?

Nein.

Ein Schufa-Eintrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und möglich:

  • Die Forderung muss unbestritten sein.
  • Das Inkassobüro müsste nachweisbar zweimal gemahnt haben und dabei den Eintrag angekündigt haben.
  • Es muss eine wirksame Schufa-Klausel akzeptiert worden sein.
  • Oder es liegt ein vollstreckbarer, gerichtlicher Titel gegen den Schuldner vor (nach Mahnverfahren/Gerichtsprozess).
  • Derjenige, der droht, muss Mitglied bei der Schufa sein. Das ist aber bei den Abzockern bzw. ihren Inkassobüros und Anwälten meistens noch nicht einmal der Fall. Dann aber kann der Abzocker tatsächlich gar keinen Schufa-Eintrag vornehmen.
  • Es muss ein berechtigtes Interesse für den Eintrag vorliegen. Für die Beitreibung einer Forderung aus einem untergeschobenem Vertrag gibt es jedoch kein "berechtigtes Interesse". Ein solcher Eintrag wäre grob rechtswidrig und würde Schadenersatzansprüche aus Kreditgefährdung (§ 824 BGB) rechtfertigen. Sie haben genug Möglichkeiten, um sich im Falle eines rechtswidrigen Eintrags zu wehren.

Lesen Sie dazu den Artikel über die Schufa. Die Drohung mit einem solchen Schufa-Eintrag gehört zum normalen Einschüchterungs-Geplapper der Abzocker-Inkassobüros und Anwälte, sie ist jedoch in den Fällen von Nutzlos-Abzocke haltlos und wird nicht wahr gemacht. Der Inkassoscherge würde sich damit den allergrößten Ärger einhandeln, bis hin zur einstweiligen Verfügung - und das weiß er selbst auch ganz genau.

Die Schufa selbst ist auch nicht daran interessiert, unseriöse Mitgliedsunternehmen oder Inkassobüros zu halten. Das würde der Selbstdarstellung der Schufa als seriöse, unabhängige Agentur widersprechen. Die Schufa hat in der Vergangenheit auch wiederholt unseriöse Inkassobüros bzw. Anwaltskanzleien hinausgeworfen.

Gibt es eine Zwangsvollstreckung?

Nein.

Eine Zwangsvollstreckung ist immer nur die allerletzte Stufe in der Kaskade: Mahnung->Mahnbescheid->Vollstreckungsbescheid. Das geht nur dann, wenn es erst einen Mahnbescheid vom Amtsgericht gegeben hat, und wenn der Schuldner darauf nicht reagiert hat. Und wenn danach der Vollstreckungsbescheid gekommen ist und der Schuldner darauf ebenfalls nicht reagiert hat. Erst dann kann der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung kommen. Ebenfalls kann es eine Zwangsvollstreckung geben, wenn eine bestrittene Forderung im Gerichtsverfahren für rechtmässig erklärt wurde, und wenn der Schuldner trotzdem nicht zahlt. All dies findet jedoch in den typischen Internet-Abzockfällen regelmässig nicht statt.

Gibt es einen Mahnbescheid vom Abzocker?

Ziemlich sicher: Nein.

Der Grund ist einleuchtend: der Abzocker müsste die Kosten von mindestens 32 Euro an das Amtsgericht vorstrecken. Sie als Schuldner müssten diesem Mahnbescheid dann nur innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Kreuzchen setzen auf dem Formular genügt dazu. Eine Begründung ist nicht notwendig. Und das kostet Sie nur das Porto für die Rücksendung ans Gericht (am besten per Einschreiben).

Der Abzocker bekäme also wieder kein Geld, hätte aber die Kosten vorgestreckt und bekäme die nicht wieder. Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie wären daraufhin unmöglich, weil Sie ja widersprochen haben. Jetzt könnte der Abzocker nur noch versuchen, seine unseriöse Forderung vor Gericht durchzusetzen. Damit wird er jedoch ziemlich sicher scheitern. Näheres dazu weiter unten.

Es gibt ein Inkassobüro in Eschborn, das es immerhin fertigbringt, in besonders nötigender Weise bereits vorausgefüllte "Mahnbescheide" in den Drohbriefen mit beizulegen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um gültige Mahnbescheide, denn diese kommen immer vom Amtsgericht, meist in einem gelben Umschlag mit Postzustellungsurkunde. Vielmehr handelt es sich dabei nur um Anträge auf Erstellung eines Mahnbescheids. Diese Anträge kann sich jedermann im Schreibwarenladen oder im Internet frei beschaffen. Lassen Sie sich von so etwas nicht bluffen.

Kann mich der Abzocker verklagen?

Grundsätzlich ja, passieren wird das jedoch so gut wie nie. Weil es regelmäßig aussichtslos für den Abzocker wäre.

Im Prinzip kann zwar in Deutschland jeder einen anderen wegen irgendwas verklagen. Das ist zunächst mal nicht verboten. Selbstverständlich kann ich z.B. meinen Nachbarn verklagen, weil er mir angeblich 500 Euro schuldet. Das klitzekleine Problem ist aber: ich muss dann vor Gericht auch beweisen können, dass mein Anspruch zurecht besteht. Habe ich ihn zu Unrecht verklagt, verliere ich und muss die Gerichtskosten zahlen, und seine Anwaltskosten noch dazu. Daher überlege ich mir das vorher gründlich und lasse das ganze hübsch bleiben, wenn ich genau weiß, dass ich keinen Anspruchsgrund geltend machen kann.

Ähnlich verhält es sich bei der Internetabzocke. Natürlich kann der Abzocker immer mit einem Prozess drohen, das ist nicht verboten. Es ist jedoch i.d.R. aussichtslos für ihn. Kommt es nämlich tatsächlich zu einem Prozess, ist er in der "Beibringungspflicht", wenn er einen Anspruch gegen Sie geltend machen will. Es ist dann nicht etwa Ihre Aufgabe, ihm nachzuweisen, dass kein Anspruch besteht. Sondern er selbst hat die aktive Beweislast.

Zunächst mal müsste er beweisen, dass es einen wirksamen Vertrag gegeben hat. Und das ist nicht so einfach, wie er Ihnen weismachen will. Dazu würde zunächst mal die Anmeldewebseite vom Richter überprüft. Hier wird es in den meisten Fällen schon ganz peinlich für den Abzocker. Wenn der Preishinweis nur versteckt angebracht wurde, optisch getarnt ganz unten in unauffälliger Kleinschrift und in "Tarnfarbe", nur nach Scrollen sichtbar, dann liegt hier schon ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung (PAngV) vor. Nach dieser Verordnung muss ein Preis sofort auffindbar, jederzeit sichtbar und unmißverständlich angegeben sein.
Ein typischer Abzock-Preisdisclaimer, wie z.B. dieser Schmarren hier: ...


Um Missbrauch und Falschangaben zu verhindern, sind Sie anhand Ihrer IP-Adresse 127.0.0.1 über Ihren Provider -localhost- identifizierbar. Unser sagenhaftes Tralala-Nutzlosangebot kostet Sie nur 89 Euro, zahlbar im Voraus für ein Jahr. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich das Abo automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht 3 Monate vorher gekündigt wird.


...wird vor keinem deutschen Gericht Bestand haben. Damit säuft der Abzocker vor Gericht hoffnungslos ab. Hier könnte Ihr Anwalt den "Vertrag" wegen Irrtums anfechten oder wegen ungültiger, intransparenter Preisangabe bwz. überraschender Klausel gem. § 305c BGB bestreiten.

Ebenfalls ganz schwierig wird es für den Abzocker, wenn der nicht genau darlegen kann, dass es ein sicheres Anmeldeverfahren nach dem Double-opt-in-Prinzip gegeben hat. Wenn es also technisch auf seiner Anmeldeseite ohne weiteres möglich ist, dass jedermann einen Fremden "anmelden" kann, und wenn dies anschließend nicht durch Zusendung einer Bestätigungs-Mail überprüft und verhindert wurde, dann hat der Abzocker auch hier das Nachsehen. Er müsste Ihnen aktiv nachweisen, dass Sie eine Bestätigungs-Mail erhalten und in dieser Mail einen Aktivierungslink geklickt haben. Die bloße Beteuerung, dies habe wohl stattgefunden, oder eine sogenannte "Logdatei" (die kann vom Abzocker selbst erstellt und beliebig manipuliert worden sein...), reicht hier nicht aus.

Weiter geht es dann mit der Frage, ob Ihnen überhaupt eine gültige Widerrufsbelehrung zugestellt wurde. Dies müsste im Prinzip spätestens mit der Bestätigungs-Mail erfolgt sein (auch, wenn angeblich die "Dienstleistung sofort in Anspruch genommen" wurde). Hat es nicht nachweislich eine Widerrufsbelehrung gegeben, haben Sie theoretisch für 1 Jahr lang einWiderrufsrecht, selbst wenn aus irgendwelchen Gründen der Vertrag nicht anfechtbar sein sollte.
Aus diesen sowie auch noch aus weiteren Gründen sind solche Prozesse für die Abzocker chancenlos.

Daher sind auch innerhalb mehrerer Jahre, seit es diese Abzocker gibt, nur ganz wenige solcher Prozesse gegen nichtzahlende Abzockopfer bekanntgeworden: z.B. einer vor dem Amtsgericht München, und einer vor dem Amtsgericht Hamm. Alle diese Verfahren wurden schon in der ersten Instanz von den Abzockern verloren. Angesichts inzwischen Hunderttausender Betroffener von solchen Abzockfallen kann man also sagen, dass Prozesse gegen Abzockopfer lediglich extrem seltene "Versuchsballons" sind, und dass die Wahrscheinlichkeit, verklagt zu werden, verschwindend gering ist.

Es gab aber einige Fälle, wo die Opfer sich z.B. einverstanden erklärt haben, die Forderung auf Raten zu zahlen, dann aber sich geweigert haben, dem nachzukommen. Zwei Riesendummheiten auf einmal. Weil man dann durch die Formulierungen dieser Ratenzahlungsvereinbarungen den Vertrag anerkennt, hat man auch keine Möglichkeit mehr, diesen anzufechten. Man kassiert dann vor Gericht ein Anerkenntnisurteil, wenn man sich weigert.
Solche Fälle werden dann von den Abzockern immer gern zitiert. Damit versuchen sie, Ihnen weiszumachen, dass Ihnen ein Prozeß blüht, und dass der Abzocker gute Aussichten hätte, den zu gewinnen. Dem ist aber nicht so. Wenn Sie nichts verkehrt machen, d.h., selbst wenn Sie sich bis zum Mahnbescheid gar nicht geäußert haben, und dann dem Mahnbescheid einfach widersprochen haben, dann ist alles in Butter. Zu befürchten haben Sie vor Gericht lediglich etwas, wenn Sie sich mit irgendwelchen unnötigen Erklärungen verbabbelt haben, oder dummerweise ein Ratenzahlungsangebot unterschrieben haben.

Über Beispiele solcher "Bluff-Urteile" gibt es einen Artikel bei Computerbetrug.de:

Über die Trophäenurteile der Nutzlosbranche - computerbetrug.de

Lassen Sie sich von Mahnungen, wo Ihnen solche Gerichtsurteile mit Aktenzeichen präsentiert werden, nicht bluffen. Diese "Trophäenurteile" sind allesamt auf höchst dubiose Weise zustande gekommen und beweisen jedenfalls allesamt überhaupt nicht, dass eine Zahlungspflicht besteht. Vereinfacht gesagt - wenn ich vor dem Richter rufe: "Hier! Ich möchte gern verurteilt werden...", dann hat der Richter keine andere Möglichkeit, als tatsächlich zu meinen Ungunsten zu urteilen. Das nennt man dann "Anerkenntnisurteil", und das besagt aber überhaupt gar nichts zu der Frage, ob die Forderung in der Sache berechtigt war oder nicht.

Wenn Sie jedoch von Anfang an nicht auf die dussligen Drohungen und Mahnungen reagieren, werden Sie auch mit 99,999999999999 % Wahrscheinlichkeit niemals verklagt. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wird nicht mal ein Mahnbescheid kommen. Hunderttausende von Abzockopfern stellen sich stur, und denen passiert nichts. Es gibt keinen Grund, weshalb Sie es nicht auch so machen sollten.

Prozesse gegen Abzockopfer sind so selten wie Alpenveilchen am Nordseestrand. Und wenn sie tatsächlich vorkommen, dann hat - als Hinweis für Juristen unter den Lesern - folgende Verteidigungslinie bisher noch immer zum Erfolg geführt:

  • Bei einer Briefkastenfirma: Beantragung der Klageabweisung wegen § 253 ZPO (nicht ordnungsgemäße Benennung der klagenden Prozesspartei). Ggf. Beantragung der Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO bei Offshore-Firma außerhalb der EU.
  • Beantragung, die Klage abzuweisen wegen intransparenter Preisauszeichnung gem. § 1 Abs. 6 PAngV, sowie unvollständiger Erfüllung der Informationspflichten aus § 312c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB, überraschender Preisklausel gem. § 305c BGB, Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 307 BGB, daraus resultierendem Einigungsirrtum gem. § 155 BGB und Nichtigkeit des Vertrags.
  • Hilfsweise Erklärung des Widerrufs, fristgemäß bei nicht ordnungsgemäßer oder fehlender Widerrufsbelehrung.

Es sollte schon mit dem Teufel und seiner Großmutter zugehen, wenn man so einen Prozess verliert.

Aber die schicken mir immer mehr Mahnungen!

Na und? - Und wenn schon. Das beweist nur eins: die Leistungsfähigkeit von deren Druckern.

Solche Mahnungen werden von den Abzockern selbst, aber auch von beauftragten Inkassobüros oder Anwälten, jeden Tag viele tausend mal aus vollautomatischen Druckerstrassen herausgeblasen, ebenfalls automatisch in die Umschläge eingetütet, waschkorbweise zur Post gefahren und quer durch die Republik versendet. Alles nach dem Motto: "Viel hilft viel". Das ist nach dem Prinzip der Droh- und Mahnspirale aufgebaut, die hier etwas auf die Schippe genommen wird. Das alles sind leere Droh- und Mahnphrasen.

Tatsächlich ist es so, dass den Opfern, wenn sie sich stur stellen und auf keine dieser Mahnungen reagieren, überhaupt keins von den dort angedrohten Übeln widerfährt.

Nein, es wird keinen Schufaeintrag geben.
Nein, es wird kein Gerichtsvollzieher kommen.
Nein, es wird nicht der Lohn gepfändet.
Das alles, was da angedroht wird, ist Kokolorus.
Lassen Sie sich von diesem Kasperletheater nicht kirre machen.

Allein die Tatsache, dass mehr als 2 oder 3 Mahnschreiben kommen, zeigt schon, dass der Abzocker nie Ernst machen wird. Die normale Vorgehensweise bei einer gerechtfertigten Forderung wäre nämlich: 2 Mahnungen, dann sofort Mahnbescheid, dann Vollstreckungsbescheid oder Prozeß, und nicht lange herumgefackelt. Den richtigen Rechtsweg, das "streitige Verfahren", werden die jedoch nicht einleiten. Die wissen auch, warum. Die wollen ihre stinkenden Hosen nicht herunterlassen. Also versuchen die es weiter mit ihrem stieseligen Geschreibsel. Wer weiß. Vielleicht hilft es ja, und Sie werden weich und zahlen.

Daran, dass eine vierte, eine fünfte Mahnung kommt, danach eine letzte, dann die allerletzte, dann aber wirklich die letzte vor Einschaltung des Blafaselvollstreckers, können Sie schon ein typisches Abzockermodell erkennen.

Sie müssen mit ca. bis zu 10 Mahnschreiben rechnen, selten sind es mehr. >Der absolute, bekannte Rekord liegt bei 25 Mahnschreiben. - Na und? Dann haben sie immerhin etwas, womit Sie Ihren Grill anheizen können.

Typischerweise sind allerdings so zwischen 5 und 10 Mahnungen zu erwarten. Das kann sich dann bis über etwa ein Jahr hinziehen.

Manchmal kommt dann nach einem Jahr noch eine letzte Mail mit einem "Vergleichsangebot". Auf einmal reduzieren die dann die Forderung, um die Sache "mit einem ermäßigten Betrag aus der Welt zu schaffen". Es gibt für Sie jedoch auch dann keinen Grund, dieser Bitte um eine milde Gabe nachzukommen. Wäre die Forderung rechtens, hätte die Bande längst geklagt und würde Ihnen kein windiges Vergleichsangebot machen, um dann doch noch "wenigstens für eine halbe Porsche-Tankfüllung" etwas Geld einzustreichen.

Aber die drohen mit Inkassobüro und Anwalt!

Na und? - Und wenn schon. Davon braucht man sich nicht gleich einschüchtern lassen. Auch fünfzig Inkassoschreiben und mehr machen eine ungerechtfertigte Forderung nicht gerechtfertigt.

Anwälte und Inkassobüros haben in Deutschland keine Exekutiv-Vollmachten. Sie haben von Rechts wegen nicht mehr zu sagen als der Papagei Ihrer Oma. Die dürfen gerne im Auftrag ihrer hochgeschätzten Mandanten ihre Meinung äußern und ihre Forderung in die Welt hinauskrähen. Mehr dürfen die jedoch auch nicht. Wenn Sie stur bleiben, dürfen die zwar weiterkrähen bis zum St. Nimmerleinstag, aber mehr Möglichkeiten haben sie nicht, weil sie i.d.R. den Gang zum Gericht scheuen wie der Teufel das Weihwasser.

Wenn es denn so wäre, dass die Forderung gerechtfertigt ist, würden die schließlich auch nicht lange zögern und endlich den Mahnbescheid einleiten oder vor Gericht ziehen. All das passiert dann aber zu 99,9999999 % Wahrscheinlichkeit nicht. Warum wohl? Weil die genau wissen, dass sie vor Gericht gleich bis ins Kellergeschoß durchfallen. Daher werden die ewig weiterkläffen, vielleicht kommen zehn Briefe/Mails, selten mehr. Die leben von den eingeschüchterten, die sich von den Drohgebärden beeindrucken lassen.

Leider ist ein solches Vorgehen in Deutschland bei der herrschenden liberalen Inkassorechtslage offenbar ungestraft möglich. Die Politik macht keinerlei Anstalten, an der geltenden Lage dieses Inkassorechts, das es in dieser Freizügigkeit im Ausland meist nicht gibt, etwas zu ändern. Auch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat keine Verbesserung gebracht. Daher können und dürfen diese Anwälte oder Inkassobüros Sie u.U. monatelang mit ungerechtfertigten Forderungsansprüchen behelligen, trotz Ihres Einspruchs. Mehr zu den Hintergründen in einem Newsartikel.

Newsartikel Antispam: Deutschland, das Abzockerparadies

Sie können natürlich jederzeit den Versuch machen und sich gegen unseriöse Praktiken eines Inkassobüros mit einer Beschwerde gegen das für die Zulassung zuständige Amts- oder Landgericht zur Wehr setzen. Gegen einen unseriösen Mahnanwalt können Sie eine Beschwerde an seine zuständige Rechtsanwaltskammer richten. Ob solche Beschwerden etwas bewirken, hängt immer vom Einzelfall sowie vom Ermessen und vom Engagement der Beteiligten ab. Eine Garantie dafür gibt es nicht.

Wie auch immer: lassen Sie sich bei einer unbegründeten Forderung nicht von den Drohgebärden einschüchtern. Die können Ihnen gar nichts. Bei Computerbetrug.de im Forum wurde der schöne Spruch geprägt: "Wenn hinter dem Zaun der Köter kläfft, dann hat er trotzdem keinen Anspruch auf ein Leberwurstbrötchen, und man muss sich dafür auch vor niemandem rechtfertigen, dass man ihm keins gibt."

Ich habe mich nicht angemeldet. Der Abzocker fordert mich jetzt dazu auf, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Muss ich das?

Auch das ist schlicht und einfach vollkommener Quatsch. Sie haben dieser Flachzange gebenüber überhaupt keine Verpflichtungen.

Wenn Sie sich nicht angemeldet haben, dann besteht kein wirksamer Vertrag. Sie haben mit dem Abzocker nicht das geringste zu tun. Also haben Sie gegenüber dem Abzocker nicht eine einzige Rechtspflicht. Die Salbadereien des Abzockers haben Sie exakt soviel zu interessieren wie das Umfallen eines Reissacks in China.

Sie stehen auch nicht in der Nachweispflicht, dem Abzocker glaubhaft zu machen, dass Sie sich nicht angemeldet haben.

Der Abzocker hätte vielmehr Ihnen gegenüber die Beweispflicht. Dieser Pflicht kann er sich auch nicht dadurch entziehen, dass er von Ihnen die Abgabe irgendwelcher Erklärungen fordert. Wenn Sie sich weigern, eine solche Erklärung abzugeben, kann der Abzocker daraus gegen Sie keinerlei "Beweis" oder irgendetwas anderes herleiten. Sie haben keinen Nachteil dadurch.


Im Gegenteil raten wir dringend davon ab, irgendwelche Erklärungen abzugeben, bei denen man sich als Laie durch unbedachte Formulierungen oder durch aufgestellte Fallen, die man nicht durchschaut, Probleme einhandeln kann. Probleme, die man vielleicht vermieden hätte, indem man einfach nicht reagiert hätte.

Empfehlenswert ist vielmehr: nicht reagieren. Keinen weiteren Schriftwechsel mit dem Abzocker. Besteht kein Vertrag, dann besteht auch kein Anspruch. Kein Anspruch - keine Rechtspflicht. Auch keine Erklärungspflicht. Sie müssen überhaupt nichts. Sie müssen nicht einmal "piep" sagen.

Der Abzocker hat meine IP-Adresse.

Na und? - Und wenn schon. Hilft ihm aber nicht weiter.

Das beweist zunächst einmal gar nichts. Das Abspeichern von IP-Adressen ist technisch keine große Kunst. Da Ihr Rechner über die IP-Adresse mit dem fremden Internetrechner kommuniziert (die IP-Adresse ist dabei so etwas wie eine "Telefonnummer im Internet"), kann jeder Webmaster diese IP-Adresse erfassen, wenn Sie seine Seite besuchen. Das ist gang und gäbe, beweist aber überhaupt gar nichts.

Wenn bei Abzockmahnungen im Internet von einer IP-Adresse die Rede ist, kann es gut sein, dass Sie tatsächlich niemals diese IP-Adresse hatten. Als Laie können Sie das selbst noch nicht einmal nachprüfen. Das ist aber grundsätzlich nicht Ihr Problem. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Im Streitfall müsste der Abzocker beweisen, dass tatsächlich Sie es waren, der unter dieser IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt seine Seite besucht hat. Jetzt behauptet er, diese Auskunft von Ihrem Provider bekommen zu können. Das geht aber so nicht.

Ihr Internetprovider darf die Daten zu der IP-Adresse nur in einem Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft herausgeben. Der Abzocker müsste also erstmal Anzeige z.B. wegen "Betrugs" gem. § 263 StGB erstatten. Das jedoch vermeiden die Abzocker aus naheliegenden Gründen. Sie wollen ihr Geschäftsmodell nicht unnötig ins Fadenkreuz der staatsanwaltlichen Überprüfung stellen. Mit Massenanzeigen gegen Opfer würden sie sich gehörig die Finger verbrennen. Als Beschuldigter könnten Sie sogar mit Anzeige wegen Verleumdung antworten.

Selbst, wenn die IP-Adresse tatsächlich beweisbar Ihrem Internetzugang zugeordnet würde, beweist die IP-Adresse nur, dass Sie zur Zeit X im Internet gesurft haben. Aber keinesfalls mehr. Ein gültiger Vertragsschluß ist allein durch Angabe einer IP-Adresse nicht bewiesen.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel Beweiskraft eines IP-Adress-Logs.

Ich habe mich nicht angemeldet und soll jetzt Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Muss ich das?

Es wurden z.B. schon Mahnungen unter Angabe von IP-Adressen an Opfer verschickt, die noch nicht einmal einen PC besitzen, geschweige denn einen Internetzugang haben. Das muss vom Abzocker noch nicht einmal unbedingt gewollter Betrug sein. Sondern das liegt oft daran, dass der Abzocker ein lächerlich unsicheres Anmeldeskript auf seiner Webseite bereithält, wo grundsätzlich jeder jeden anmelden kann.

Ein seriöser Dienstanbieter hätte hier bestimmte Sicherungsmaßnahmen, mit denen das verhindert wird; er würde Ihnen z.B. eine Bestätigungs-e-Mail zuschicken, mit der Sie dann nochmal aufgefordert werden, zur Sicherheit einen Bestätigungs-Link zu klicken (sogenanntes "double-opt-in-Verfahren"). Erst dann würde bei einem seriösen Angebot ein Vertrag wirksam sein.

Bei den typischen Abzockangeboten fehlt jedoch ein solcher Kontrollmechanismus fast immer. Das bedeutet: jeder kann jeden unbeteiligten anmelden, das wird auch nicht überprüft. Es kann also durchaus vorkommen, dass Sie aus Versehen oder aus Jux von einer fremden Person dort angemeldet wurden. - Am Ende kann es auch der Abzocker selbst gewesen sein. Wer weiß das schon.

Das ist jedoch alles nicht Ihr Problem. Wenn der Abzocker es unterlässt, ein vernünftiges, sicheres Anmeldeverfahren zu verwenden, hat er die wirtschaftlichen Folgen selbst zu tragen. Daraus kann er keinerlei Rechtspflichten Ihnen gegenüber geltend machen. Sein Inkasso- und Mahngeplapper hat rechtlich ungefähr den gleichen Stellenwert wie das Blöken eines Ochsen auf der Kuhweide.

Es ist seine Sache, denjenigen ausfindig zu machen, der sich tatsächlich auf seiner bunten Nonsense-Seite angemeldet hat. Da nicht Sie der geschädigte sind, sondern der Abzocker, müsste er selbst Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Das ist nicht Ihre Aufgabe. Sie selbst haben keinen Vertrag mit dem Abzocker. Sie haben mit ihm ebensoviel zu tun wie mit dem Bauern Tschang-Ming in der chinesischen Provinz Hunan, dem leider sein Reissack umgefallen ist. Ist zwar sehr bedauerlich, kann Ihnen aber egal sein. Also müssen sie gar nichts. Sie müssen nicht einmal "piep" sagen.

Ich habe mich mit falschem Namen angemeldet. Jetzt droht der Abzocker mit Anzeige. Hilfe!

Soso. Der Abzocker droht Ihnen also mit Erstatten einer Strafanzeige wegen § 263 StGB Betrugs. Ist aber Unsinn.

Bestandteil des Betrugs wäre z.B., dass ein Vorsatz nachweisbar ist. Oft wird hier der Vorwurf des "Eingehungsbetrugs" aufgeworfen. Ein solcher "Eingehungsbetrug" wäre strafbar nach § 263 StGB. Jedoch liegen bei den typischen Abzockangeboten hier die Voraussetzungen nicht vor. Der Straftatbestand ist nicht erfüllt, weil Ihnen keine Absicht nachweisbar sein wird. Da Sie aufgrund der verschleierten Preisangabe nicht damit rechnen mussten, ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch zu nehmen, kann Ihnen nicht der böse Wille unterstellt werden, von vornherein das Angebot nicht bezahlen zu wollen.

Sie durften von einem kostenlosen Angebot ausgehen, wenn die Preisangabe versteckt und unauffällig angebracht wurde und somit der Abzocker selbst gegen die PAngV (Preisangabeverordnung) verstößt. Also: § 263 StGB fällt schon mal weg.

Bleibt eventuell noch der Tatbestand des "Erschleichen von Leistungen", gemäß § 265 a StGB. Hier wird jedoch ebenfalls eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllt. Die "Absicht, das Entgelt nicht entrichten zu wollen", kann Ihnen nämlich gar nicht unterstellt werden. Da Sie ja von vornherein davon ausgegangen waren, dass das Angebot gratis sei.

Außerdem umfasst der § 265 a StGB lediglich das Nichtzahlen von Leistungen wie Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr, oder z.B. das Nichtzahlen von Eintrittsgeldern für öffentliche Einrichtungen (Schwimmbäder etc.) oder Veranstaltungen (Konzerte etc.). "Dienstleistungen" im Internet sind davon nicht betroffen. Also: uch § 265 a StGB fällt flach.

Auch die immer wiederholte Mahnphrase, man habe mit Anklicken Kenntnis von den AGB gehabt, geht nach gängiger Rechtsprechung fehl. Ein Preishinweis in den AGB entspricht einer überraschenden Klausel gemäß § 305 c BGB, wenn unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und in wettbewerbswidriger Weise auf der Anmeldeseite die Preisangabe verschleiert oder versteckt wurde. Diese Klausel mit der Preisangabe in den AGB ist daher als nichtig zu betrachten. Kein Staatsanwalt wird da irgendwelche Ermittlungen aufnehmen oder einen Strafbefehl ausstellen.

Der einzige, der hier ein Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung kassieren könnte, sowie Unterlassungsklagen der Verbraucherschutzverbände, wäre der Abzocker. Wenn er denn überhaupt erreichbar wäre und nicht sein Angebot angeblich von den schönen Jungfraueninseln, aus einem englischen Briefkasten oder aus einer Sandkiste in Dubai betreibt.

Er selbst hält sich also schön bedeckt und hat auch allen Grund dazu, wirft aber Ihnen strafbares Verhalten vor. Da lachen ja die Hühner. Wieder einmal ist das also nur dummes Geschwätz. Was im übrigen auch nicht wahrgemacht wird. Uns ist bisher auch nicht eine einzige Strafanzeige gegen ein Nutzlos-Abzockopfer bekanntgeworden.

Mit der Drohung einer Strafanzeige sollen Sie dazu verleitet werden, Ihre richtigen Daten dem Abzocker bekanntzugeben. Der Abzocker hätte natürlich gern Geld, dazu will er Ihnen seine Nutzlos-Mahnungen nach Hause per Brief zustellen. Wenn er jedoch bisher Ihre Hausanschrift nicht hat, dann gibt es für ihn kaum einen Weg, diese zu erfahren, solange Sie die ihm nicht freiwillig geben.

Inzwischen sind die Abzocker auch schlauer geworden und versuchen, zu einer gegebenen e-Mail-Adresse über eine Google-Suche den Inhaber herauszufinden. Was leider oft gelingt, wenn Sie mit Ihren Daten allzu sorglos umgegangen sind und damit z.B. in allen möglichen Blogs und sozialen Netzwerken ("Wer-kennt-wen-oder-so...") hausiert haben.

Jetzt droht er Ihnen natürlich mit Strafanzeige. Wie oben schon beschrieben, braucht Sie das aber nicht weiter zu beeindrucken. Dass der Abzocker dummerweise Ihre Daten hat, müssen Sie als Panne verbuchen. Aber weitere Rechtsfolgen hat das für Sie nicht, wenn die Preisangabe auf seiner Abzockseite versteckt angebracht war.

Soll ich an den Abzocker schreiben?

Davon raten wir gleich aus mehreren Gründen ab!

Einen wirklich erkennbaren Rechtsvorteil hat man dadurch nicht. Und man bekommt hinterher in der Regel genauso viele Mahnungen, als wenn man sich gar nicht geäußert hätte. Lesen Sie mehr dazu hier im Artikel Nutzlos-Abzocke - schreibseln oder nicht

Oft hat der Abzocker lediglich eine Briefkastenadresse angegeben, wo niemand erreichbar ist. Die Post kommt von dort als "unzustellbar" zurück. Ein Biespiel dafür können Sie in einem Artikel Artikel bei augsblog.de nachlesen.

E-Mails an den Abzocker kommen oft ebenfalls als "unzustellbar" zurück ("Mailer-Demon", "could not be delivered"). Das ist natürlich alles Absicht und gehört zum üblichen Verwirrspiel, mit dem der Abzocker Sie an der Nase herumzuführen gedenkt.

In einigen wenigen Fällen wiederum kommt tatsächlich der Brief oder die e-Mail an und wird auch beantwortet. Dann ist es jedoch regelmäßig so, dass auf Ihre berechtigten Einwände nicht eingegangen wird. Oft verwenden die Abzocker automatisierte "Responder", es wird automatisch anhand von Schlüsselwörtern in Ihrer Mail mit irgendwelchen sinnlosen, vorgefertigten Textbausteinen geantwortet.

Wenn Sie als Eltern eines Minderjährigen geltend machen, der "Vertrag" sei schwebend unwirksam, dann werden Sie unweigerlich Textbaustein Nr. 27 zurückbekommen:

"Auch Minderjährige können Verträge mit den ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln abschließen. Der Taschengeldparagraph ...blabla... Außerdem haben Sie durch Überlassung des Internet-Anschlusses an den Minderjährigen Ihr konkludentes Einverständnis gegeben. Die Forderung bleibt aufrecht. Blablaundsoweiter. Zahlen Sie, sonst werden wir ... schwurbel...drohfasel."

Ist natürlich Schwachsinn. Der "Taschengeldparagraph" ist hier nicht anwendbar, und von einem "konkludenten Einverständnis" kann keine Rede sein. Aber der Abzocker versucht es halt immer wieder, er lässt sich nicht abwimmeln. Denken Sie einmal logisch über folgenden Vergleich nach: Ihr 15-jähriger Sprössling kauft ohne Ihr Einverständnis ein Mofa. Sie widerrufen den Vertrag, weil er schwebend unwirksam ist. Jetzt sagt der Mofahändler, sie hätten Ihr "konkludentes Einverständnis" erteilt, weil Sie Ihren Sprössling überhaupt unbeaufsichtigt auf die Strasse gelassen und nicht zuhause eingesperrt hätten. Jeder Richter würde da in wieherndes Lachen ausbrechen. An diesem Vergleich sehen Sie schon die Absurdität solch eines monströsen Schwachsinns, der Ihnen da immer wieder von den Abzockern (auch von Anwälten...) aufgetischt wird. Es ist jedoch so, dass Sie mit Ihren berechtigten Einwänden nicht erreichen, dass der Abzocker von weiteren Mahnungen Abstand nimmt. Als Grund für die Aufrechterhaltung der Forderung ist aber auch jeder Blödsinn gerade gut genug.

Wenn Sie sich mit falschen Daten angemeldet haben, werden Sie mit Strafanzeige wegen Betrugs bzw. Erschleichen von Leistungen bedroht. Ist ebenfalls Käse, denn es liegt von Ihrer Seite keine Bereicherungsabsicht vor, und da Sie sich nicht darüber im klaren gewesen sind, dass die "Leistung" Geld kosten soll, kann Ihnen auch keine böse Absicht unterstellt werden. Siehe dazu auch die Ausführungen weiter oben. Obwohl solche Anzeigen immer wieder angedroht werden, ist es denn auch so, dass wir tatsächlich noch von keinem derartigen Fall gehört haben.

Wenn Sie dagegen geltend machen, Sie seien im Irrtum gewesen und hätten die verschleierte Preisangabe nicht gesehen, kommt der merkbefreite Baustein Nr. 5 zurück:

"Auf der Anmeldeseite steht deutlich sichtbar der Hinweis auf das zu entrichtende Entgeld. Sie haben durch Klick unsere AGB bestätigt. Auch dort wurden Sie noch einmal über die Kostenpflicht belehrt. Durck Klick auf den "Anmelde-Button", getätigt am 30.02.08 um 05:45 von IP-Adresse: 127.0.0.1, Provider -localhost-, sind Sie einen gültigen Vertrag eingegangen. Daher bleibt die Forderung aufrecht. Blabla undwoweiter. Zahlen Sie, sonst ... drohfasel."

Ist zwar alles Blödsinn, und der Abzocker weiß auch genau, dass er damit vor keinem Gericht durchkommt. Er zählt aber auf diejenigen, die sich von dem Geblubber einschüchtern lassen. Die sind es, die ihm den Porsche und das Luxusappartement bezahlen. Es gibt aber für Sie keinen Grund, dazu einen Beitrag zu leisten.

Die Abzockerbanden kennen inzwischen auch ganz genau die (eigentlich guten) Musterschreiben der Verbraucherzentralen. Wenn Sie mit so einem Musterschreiben antworten, wird Baustein Nummer 23 ausgepackt. Und Sie erhalten folgendes Geblubber:

"Das von Ihnen verwendete Musterschreiben der Verbraucherzentrale entbindet Sie nicht von der Zahlungspflicht. Beachten Sie, dass die Informationen, die im Internet sowie von den Verbraucherzentralen über unser Unternehmen verbreitet werden, falsch sind. Das Amtsgericht Lübeck hat mit Urteil vom ...blabla... unsere Ansicht bestätigt und den Schuldner zur Zahlung verurteilt."

Ebenfalls Kokolores. Dieses Lübecker Urteil wird gern im falschen Zusammenhang zitiert, es hat sich um ein Anerkenntnisurteil wegen einer verweigerten Ratenzahlung gehandelt. Das Urteil ist also auf alle anderen Fälle nicht anwendbar. Eine bewusste Irreführung dieses Eschborner Inkassobüros, wovor inzwischen sogar das Amtsgericht Lübeck selbst in einer Presseverlautbarung warnt.

Sie sehen aber: auch die verwendeten Musterschreiben bringen Ihnen i.d.R. nicht den gewünschten Effekt, dass weitere Mahnungen eingestellt werden. Auch hier wird stur weiter gemahnt.

Selbst, wenn der angebliche Schuldner z.B. bereits seit Jahren tot ist (ja, auch Tote erhalten solche Mahnungen...!), interessiert ein solcher Einwand vom Angehörigen den Abzocker nicht die Bohne. Entweder antwortet er mit Textbaustein Nr. 11:

"Wir bitten Sie, Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten."

Also: ein seit Jahren Toter soll dann doch bitte Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs erstatten. Oder der Abzocker verlangt eine beglaubigte Kopie des Totenscheins nebst gerichtsmedizinischem Gutachten. Am besten sollte dazu die Leiche exhumiert werden. Nee, is klar.

Völlig wurst, was Sie denen schreiben. Die finden immer irgendeine dusslige Antwort. Wenn Sie Pech haben, machen Sie auch noch irgendeinen Fehler und geben dem Abzocker doch noch einen Vorwand für eine Klage.

Wir sagen es daher immer wieder: Brieffreundschaften mit Abzockern bzw. deren Inkassobüros oder Anwälten führen zu überhaupt gar nichts. Sie vergeuden damit lediglich Zeit und Nerven. Merke: Schweigen ist Gold.

Das gilt insbesondere für den Umgang mit Abzockern bzw. deren Inkassobüros und Anwälten. Wir können nur folgenden Rat geben: Heften Sie alles ab, was Sie haben. Machen Sie Screenshot-Fotos von der Webseite (Anmeldeseite, AGB, Impressum). Speichern Sie alle e-Mails.

Etwaige Briefe von Inkassobüros oder Anwaltskanzleien können Sie nach abgelaufener Verjährungsfrist (3 Jahre) zur dekorativen Tapezierung ihrer Lokuswand verwenden. Oder bei der nächsten Grillparty verfeuern.
Aber reagieren Sie am besten gar nicht auf die Drohungen und Mahnungen.

Ich will aber, dass diese Mahnungen aufhören. Gibt es da keine Möglichkeit?

Diese ganze Mahnkulisse wird natürlich von vielen Zeitgenossen als sehr unangenehm, als bedrohlich empfunden. Die wenigsten Leute haben jemals etwas mit einem Inkassobüro, einem Anwalt oder einem Gerichtsverfahren zu tun gehabt. Man möchte doch gern unbehelligt von solchen Drohgebärden sein Leben fristen. Man möchte jetzt gern erreichen, dass diese Mahnungen aufhören.

Leider ein frommer Wunsch, der so oder so nicht in Erfüllung gehen wird. Wie wir oben schon dargelegt haben, machen irgendwelche Reaktionen an den Abzocker in aller Regel wenig Sinn. Es wird sowieso weiter gemahnt, egal was man schreibt. Eher bringt man einer Kröte bei, das hohe C zu singen, als den Abzocker dazu, mit diesen Mahnungen aufzuhören. Es sei denn, man möchte selbst aktiv werden und klagen - dazu mehr weiter unten, und das ist mit einem gewissen Risiko verbunden.

Man wird halt für einige Monate, vielleicht sogar für ein Jahr, mit diesen stupiden Drohschreiben leben müssen.

Ebenfalls wird man mit Schreiben an die beteiligten Anwälte oder Inkassobüros i.d.R. nichts erreichen. Weder rücken die eine ladungsfähige Anschrift des Betreibers in Deutschland heraus, der sich unter einer ausländischen Briefkastenfirma tarnt, noch unterlassen sie selbst auf deutlichen Widerspruch hin ihre stupiden Mahnschreiben.

Wenn man ein Widerspruchsschreiben durch einen Anwalt versenden lässt, erreicht man damit manchmal, wenn auch beileibe nicht immer, dass dann auf weitere Forderungen verzichtet wird. Fraglich, ob dieser Aufwand immer lohnt. Selbst viele Anwälte winken auf solche Anfragen nur ab und empfehlen einfach: "Machen Sie gar nichts. Kommen Sie wieder zu mir, wenn ein Mahnbescheid kommen sollte. Aber der wird nicht kommen." - Ohnehin wird der Anwaltsbrief an eine ausländische Briefkastenadresse als "unzustellbar" zurückkommen.

Empfehlenswert: Nerven zeigen und Ruhe bewahren.
Die Abzocker finanzieren die Leasingraten ihrer Luxuslimousinen von der Minderheit, die sich von dem Gekeife beeindrucken lässt und zahlt. Die breite Mehrheit zahlt nicht, und hat nichts zu befürchten.

Der Abzocker schickt mir eine Mahnung, wo ein Gerichtsurteil beiliegt

Hierbei handelt es sich lediglich um sogenannte "Trophäen-Urteile", die zur Irreführung der Betroffenen den Mahnschreiben beigelegt werden. Diese Urteile bedeuten jedoch auf keinen Fall, dass Sie tatsächlich zahlen müssen. Lesen Sie mehr dazu hier:

Abofallen-Abzocke - Spätlese - Inkasso-Mahnungen - Irreführende Gerichtsurteile der Nutzlos-Branche

Kann ich selbst den Abzocker verklagen?

Es gibt durchaus die Möglichkeit, sich gegen ungerechtfertigte und penetrant immer wieder in belästigender Form vorgetragene Forderungen zu wehren. Der Jurist nennt das: "Negative Feststellungsklage".

Das bedeutet: Sie verklagen selbst aktiv den Abzocker und weisen ihm nach, dass seine Forderung unbegründet ist, und beantragen, dass er zur Unterlassung weiterer Mahnungen bei Strafandrohung verurteilt wird.

So etwas hat auch tatsächlich schon das eine oder andere Mal Erfolg gehabt, siehe dazu diesen Artikel.

Allerdings sollte Ihnen folgendes dabei klar sein:

  • Die Rechtsschutzversicherungen verweigern für solche negativen Feststellungsklagen regelmäßig die Deckungszusage. Von deren Standpunkt betrachtet, ist diese Klage nicht notwendig, weil sich ja auch bei "Stillhalten" die Angelegenheit von selbst regelt und der Abzocker irgendwann mit den Mahnungen ohnehin aufhören wird.
  • Sie tragen also selbst das Risiko bezüglich der Prozesskosten und müssen auch die Kosten als Kläger erst einmal bei Gericht vorstrecken.
  • Die Chancen stehen zwar gut, dass Sie die Klage gewinnen - aber es ist nie ganz auszuschließen, dass Sie an einen schlecht informierten Richter geraten und dann auch noch in Revision gehen müssen. Das ist zwar eher wenig wahrscheinlich, ein Restrisiko besteht aber.
  • Wenn das "Unternehmen" mit einem Strohmann betrieben wird, könnte der sich als zahlungsunfähig entpuppen. Dann haben Sie hinterher Mühe, die Gerichtskosten beizutreiben - auch, wenn Sie den Prozess gewonnen haben.
  • Wenn überhaupt, dann macht eine Klage meistens nur Sinn, wenn der "Unternehmer" in Deutschland seinen Geschäftssitz hat. Einen Briefkasten in einem englischen Rattenloch oder in einer Sanddüne in Dubai können Sie nicht verklagen.

Also: so etwas kann man machen, wenn man eine besonders hartnäckige Natur besitzt und auch über eine gewisse Risikofreudigkeit verfügt. Man sollte dann zusammen mit einem guten Anwalt das Risiko abschätzen und nicht zuletzt auch versuchen, Bonitätsauskünfte über den Gegner einzuholen, damit man nicht hinterher auf den Gerichtskosten sitzen bleibt.

Wie kann ich mich sonst noch wehren?

Ein sehr bewährtes Mittel ist es, einen Beschwerdebrief an die Bank des Abzockers zu schreiben. Hierzu können Sie >>>diesen Musterbrief<<< verwenden.

Tatsächlich sind die Banken in aller Regel sehr daran interessiert, eine Rufschädigung zu vermeiden, und kündigen oft erstaunlich schnell die Geschäftskonten der Abzocker, wenn sich nur eine ausreichende Zahl von Opfern beschwert. Dies verursacht den Abzockern unangenehme Komplikationen, weil sie teilweise im Wochenturnus neue Konten eröffnen müssen, teilweise sogar inzwischen Probleme bekommen, überhaupt noch ein neues Konto zu eröffnen. Wenn schon die deutschen Staatsanwälte immer noch in dieser Abzockerei keinen strafbaren Betrug sehen wollen, dann ist das eins der wenigen, wirklich wirksamen Abwehrmittel, die dem Verbraucher letztendlich bleiben.





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Diese Seite wurde zuletzt am 25. Oktober 2014 um 01:30 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 145.444-mal abgerufen.
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