Wiki/Rechtsverfolgung von Spammern in Deutschland

Werkzeuge

LANGUAGES

Rechtsverfolgung von Spammern in Deutschland

Dieser Artikel befasst sich mit den Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Spammern, die in Deutschland ihren Geschäftssitz oder eine Zweigstelle haben.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage bei e-Mail-Spam

Mit der Rechtslage zu e-Mail-Spam haben wir uns bereits ausführlich in dem Artikel "Mail-Werbung oder Mail-Spam – Was ist erlaubt und was nicht" befasst. Auch der Artikel Spam gibt bereits einen groben Abriss.

Warum Rechtsverfolgung?

In diesem Artikel geht es um die Rechtsverfolgung nicht des durchschnittlichen Viagra-Spams, weil dieser Spam meistens aus dem Ausland kommt und der Störer hier ohnehin nicht beweiskräftig ermittelbar sein wird, bzw. mit einer Rechtsverfolgung gar nicht greifbar wäre. Sondern es geht um die immer noch beachtliche Zahl einheimischer unseriöser Geschäftsbetriebe, die zusätzlich zu den "unvermeidbaren" Viagra- und Klunkeruhren-Spams auch noch meinen, ihren Senf dazugeben und auf Kosten aller Netzteilnehmer ihre vermeintlich wertvolle Werbung verschicken zu müssen.

In Deutschland gibt es ca. 3 Mio. Unternehmen und Geschäftsbetriebe. Wenn auch nur 10 Prozent dieser Unternehmen jeden Tag eine e-Mail-Kampagne mit nur zehntausend Addressaten fahren würden, wäre im Nullkommanichts der gesamte Mailtraffic in Deutschland lahmgelegt. Daher müssen gewisse Regeln gelten und auch eingehalten werden. Es kann nicht sein, dass ohne Geschäftsbeziehung mit dem Adressaten oder ohne dessen Einverständniserklärung einfach auf Verdacht nach dem Gießkannenprinzip losgespammt wird. Spam kostet Geld für alle Netzteilnehmer, und er stellt bei Gewerbetreibenden einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar, weil ein gewerblicher e-Mail-Zugang durch Spam teilweise unbenutzbar werden kann.

Ein nicht geringer Teil des praktizierten e-Mail-Marketings entfällt auf Angebote, die letztendlich wegen ihrer Absicht, für möglichst wenig oder evtl. gar keine Gegenleistung möglichst viel Profit vom Kunden abzugreifen, volkswirtschaftlich erheblichen Schaden anrichten. Es wird auf diese Weise Kaufkraft abgeschöpft, die dann der leistungserbringenden, Wertschöpfung produzierenden Volkswirtschaft nicht mehr zur Verfügung steht.

Spam richtet messbare materielle Schäden an und hat wegen des damit immer verbundenen unlauteren Wettbewerbs negative Effekte auf jede Volkswirtschaft. Daher ist jeder betroffene Privatverbraucher und jeder seriöse Gewerbetreibende nicht nur im Recht, sondern auch in der Pflicht, selbst gegen unlauteren Wettbewerb tätig zu werden. Jammern allein hilft niemandem. Sicherlich ist zwar allein die Tatsache, dass ein unseriöses Unternehmen in einem Internetforum beim Namen benannt wird, in gewisser Weise störend für dessen unlautere Praktiken. Jedoch sind wir alle gefordert, um in vielversprechenden Fällen auch Rechtsmittel zu ergreifen, um wenigstens auf der erreichbaren nationalen Ebene dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb nachhaltig zu dienen.

Diese Verpflichtung der Allgemeinheit besteht um so mehr, weil es in Deutschland politisch unterlassen wurde, eine schlagkräftige Behörde zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb einzurichten. Eine solche staatliche Behörde, wie sie in Großbritannien mit dem OFT (Office of Fair Trading), in den USA mit der FTC (Federal Trade Comission), in Frankreich mit der DGCCRF (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes) existieren, gibt es in Deutschland nicht. Eine vergleichbare staatliche Instanz zur Überwachung des fairen Wettbewerbs fehlt in Deutschland völlig. Die freien Verbände der Wettbewerbszentrale sowie der Verbraucherzentralen und andere, denen es bei uns überlassen bleibt, den fairen Markt zu kontrollieren, tun sich mit dieser Aufgabe ersichtlich schwer, da sie keine Exekutivvollmachten besitzen, so wie dies bei den genannten ausländischen Behörden der Fall ist. Da es aber in Deutschland aufgrund des herrschenden Deregulierungswahns politisch nicht angedacht wird, eine staatliche Wettbewerbsbehörde aufzubauen, kann es nur mit unterstützender Initiative des Einzelnen einen fairen Markt geben.

Mit dem Stellenwert, den aus unserer Sicht die e-Mail-Werbung heute hat, befassen wir uns in dem Artikel: Der Stellenwert der e-Mail in der Werbung. Wir möchten den Eindruck vermeiden, der Verein Antispam e.V. sei ein Verein abmahnwütiger Querulanten. Daher wird in dem verlinkten Artikel auf die Möglichkeiten der Mailwerbung sowie auf die rechtlichen Voraussetzungen intensiv eingegangen.

Wann ist Rechtsverfolgung erfolgversprechend?

Im folgenden werden die Voraussetzungen behandelt, unter denen eine Rechtsverfolgung unlauterer Werbemails praktikabel und erfolgversprechend ist.

Urheberschaft für Spam muss beweisbar feststehen

Dies ist zwar eigentlich ein selbstverständlich klingender Satz. Aber so ganz einfach, wie sich das scheinbar darstellt, ist die Feststellung der Urheberschaft bei Spam nicht immer.

Leider kann bei e-Mails die Absenderangabe komplett gefälscht werden. Das ist wegen des veralteten Protokollstandards der Übertragung von e-Mails leider möglich.

Zunächst einmal sollten Sie daher immer die Möglichkeit im Hinterkopf behalten, dass es unseriöse Unternehmen gibt, die ganz gerne Spam unter falscher Flagge versenden. In besonders bösartiger Absicht fälschen sie daher als Absenderangabe den Namen und die Mailadresse eines Unbeteiligten in den Absender. Dies kann eine Privatperson sein, gerne aber auch ein Konkurrenzunternehmen, dem man mit so einer miesen Aktion Schaden zufügen will. Man spricht hier von einem sogenannten JoeJob.

Bei der Recherche zur Urheberschaft eines Mail-Spams sollten Sie die Ratschläge im Artikel: Spammer verfolgen beachten. Die dort beschriebenen Hinweise und Techniken sind für ihre Recherche wichtig. Sie sollten sich insbesondere auch mit der Auswertung von Mailheadern ein wenig auskennen, damit Sie nicht einen Unbeteiligten angreifen, was Ihnen z.T. sogar eine teure Gegenabmahnung bzw. negative Feststellungsklage einbringen kann. Stellen Sie in jedem Fall sicher, dass Sie niemanden grundlos angreifen.

Sehr wichtig für die Recherche ist insbesondere die Auswertung des Mailheaders. Vor den Gerichten wird dieses Protokoll als Glaubhaftmachung im Sinne des Anscheinsbeweises akzeptiert, wenn aus dem Header einwandfrei hervorgeht, dass der Betreiber der beworbenen Webseite auch derjenige ist, der über seinen eigenen Mailserver den Spam selbst versendet hat. Wichtig ist also eine genaue Auswertung und Dokumentation aller erreichbarer Daten: Mailheader, Impressum, whois-Daten der Domain bzw. des Webservers, Handelsregisterauszüge. Nur in der Zusammenschau dieser Daten ergibt sich die einwandfreie Zuordnung des Störers.

Beweissicherung: Mail auf dem Server stehen lassen!

Immer öfter hört man von Rechtsanwälten, welche Unterlassungsklagen im Auftrag von Spam-Empfängern durchführen, dass die Versender von e-Mail-Spam einfach rotzfrech behaupten, sie hätten niemals Spam versendet, und die e-Mail sei gefälscht.

Das ist in der Tat eine Schutzbehauptung, die äußerst frech und dreist ist, die aber in einigen Fällen sogar wirklich durchgehen kann.

Denn de facto ist ein Ausdruck einer e-Mail lediglich ein Ausdruck eines Datenprotokolls. Ein Datenprotokoll kann prinzipiell beliebig manipuliert werden - und zwar von jedem, der darauf Zugriff hat. Wenn nun die Echtheit dieses Datenprotokolls einfach bestritten wird, und wenn behauptet wird, die Daten seien einfach frei erfunden worden, so kann es wirklich sein, dass man als Unterlassungskläger in große Schwierigkeiten kommt.

Natürlich ist so etwas Prozessbetrug - aber das muss man erst einmal nachweisen.

Die einzig praktikable Möglichkeit, die ich hierzu sehe, ist die, dass man - wenn man ein gerichtliches Vorgehen gegen Mailspam plant - gut daran tut, wenn man auf jeden Fall die Spam-Mail auf dem Mailserver nicht löscht, sondern diese stehenlässt, so wie sie ist. Es kommt hierbei darauf an, dass die Mail nicht auf dem eigenen Rechner steht, sondern dass man sie extern auf dem Mailserver belässt. Es ist darauf zu achten, dass sie nicht automatisch gelöscht wird. Ggf. aus dem Spamordner auf dem Mailserver in einen sicheren Ordner verschieben, der nicht gelöscht wird und auch nicht durch POP3 abgefragt wird. Bei vielen Mailprovidern wird Spam im Junk-Ordner nach einigen Wochen automatisch entsorgt - damit würde Ihr Beweismittel gelöscht. Befindet sich die Mail dagegen nur auf Ihrem eigenen Rechner zu Hause bzw. im Betrieb, so könnte die Gegenpartei behaupten, Sie selbst hätten die Daten manipuliert - weil Sie ja selbst auf den Rechner direkten Schreibzugriff haben und theoretisch ein Header-Protokoll dann selbst fälschen könnten.

Zumindest dann, wenn aber die Daten auf einem Mailserver vorliegen, auf den man selbst keinen Zugriff auf Admin-Ebene hat, dürfte dann die Gegenpartei kaum noch erfolgreich glaubhaft machen können, dass Sie als Kläger selbst die Daten auf den Mailserver praktiziert hätten. Denn das ist zumindest bei Freemailern oder Internetprovidern ohne Zugriff auf Admin-Ebene technisch nicht möglich. Der Mailheader, so wie er auf dem Mailserver steht, kann in diesem Fall jedenfalls nicht von Ihnen selbst manipuliert worden sein.

Im Streitfall könnte dann jederzeit durch ein technisches Gutachten die Echtheit der Mail auf dem Server bestätigt werden. Hat man die Mail noch auf dem Server vorrätig, so ist sicher zu erwarten, dass die Gegenpartei dann in den wenigsten Fällen überhaupt noch auf so einem Gutachten bestehen wird, mit dem sie dann zu ihren eigenen Ungunsten das Verfahren noch einmal drastisch verteuern würde - ohne Aussicht, die Schutzbehauptung glaubhaft machen zu können. Außerdem hätte man hier eine gute Möglichkeit, um die Gegenpartei ggf. auf einen Prozessbetrug festnageln zu können.

Sollten solche Fälle auftreten, so sollte man nicht zögern, Anzeige wegen Prozessbetrugs zu erstatten, und man sollte ruhig auch den betreffenden Fall veröffentlichen, wenn er abgeschlossen ist. Das könnte für andere Spammer ein Exempel darstellen, weshalb sie es sich vielleicht in Parallelfällen gründlich überlegen, so etwas wirklich zu riskieren.

Sitz der Firma oder zumindest einer Zweigstelle in Deutschland

Die Rechtsverfolgung eines russischen Viagra-Spammers ist natürlich unmöglich. Da diese Art von Spam über verseuchte Zombies getarnt versendet wird, können Sie auch den Verursacher nicht ermitteln. Selbst wenn derjenige ermittelbar wäre: Die Bundesrepublik Deutschland hat derzeit nicht einmal ein Rechtshilfeabkommen mit Russland. Außerdem arbeiten die russischen Spammerbanden, die in der Vermarktung von Viagra oder gefälschter Markenuhren aus chinesischer Produktion tätig sind, unter aktiver Protektion und Duldung staatlicher Stellen in Russland. Gegen diese Art von hartnäckigem Spam helfen lediglich die Vorbeugung sowie ein Spamfilter.

Aber auch im sonstigen Ausland (USA, EU-Ausland) ist eine Rechtsverfolgung ausländischer Spam-Unternehmen vielleicht noch für Großunternehmen mit gut gefüllter Kriegskasse praktikabel, jedoch wegen der vorhersehbar hohen Kosten für Privatpersonen oder kleinere Gewerbetreibende absolut illusorisch.

Eine Rechtsverfolgung in Deutschland ist dagegen in aller Regel nur bei Unternehmen möglich, die ihren Sitz oder aber eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Daher sollten sie hier zunächst die üblichen Recherchen erledigen, insbesondere das Impressum der beworbenen Webseite ansehen, whois-Angaben zur Domain überprüfen, und - wichtig: Handelsregistereinträge überprüfen. Hierbei werden Sie feststellen, wer ihr Anspruchsgegner ist.

Zur Recherche über die Identität des Störers sollten Sie die Hinweise kennen, die im Artikel Spammer verfolgen ausführlich gegeben werden.

Bonitätsprüfung

Bei allen rechtlichen Schritten, bei denen Sie einen Anwalt beauftragen oder als Kläger in Erscheinung treten, sollten Sie immer erst versuchen, die Bonität der Gegenpartei zu prüfen. Besonders dann, wenn es sich um einen Kleinbetrieb oder um ein Einzelgewerbe handelt. Es geht darum, zu vermeiden, dass Sie hinterher auf ihren Anwalts- und Gerichtskosten sitzenbleiben. Es nutzt Ihnen herzlich wenig, wenn Sie zwar die Unterlassungsklage gewonnen haben, aber nicht einmal den Kostenfestsetzungsbeschluß gepfändet bekommen.

  • Recherchieren Sie dazu bei Google, ob Sie zu der Firma oder zum Geschäftsführer irgendwelche Einträge bezüglich Insolvenzen etc. finden.
  • Wenn Sie oder Ihr Anwalt Zugang zu Creditreform haben, können Sie auch dort u.U. Erkundigungen einholen. Auch das Lesen des Bundesanzeigers ist unter Umständen hilfreich.

Verschiedene Stufen der Vorgehensweise

Nicht-juristische Maßnahmen

Abgesehen von rechtlichen Schritten, haben Sie natürlich die Möglichkeit, alle die Maßnahmen zu ergreifen, die bereits im Artikel Spammer verfolgen ausführlich beschrieben werden. Insbesondere sei hier an die Beschwerde beim Hoster der beworbenen Webseite erinnert.

Beschwerde an die Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist ein Zusammenschluss vieler Großunternehmen zu einem freien Verband, der im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität und unlautere Werbung tätig ist.

Bei gut dokumentierten und begründeten Fällen wird die Wettbewerbszentrale das störende Unternehmen kostenpflichtig abmahnen und im Wiederholungsfall eine Unterlassungsklage einleiten. Auch hier ist jedoch vor allem die Mitgabe des Mailheaders sehr wichtig, damit die WBZ tätig werden kann. Sinnvoll ist eine solche Beschwerde nur, wenn anhand des Spams und des Headers der Verursacher einwandfrei identifiziert werden kann, und wenn es sich um einen in Deutschland ansässigen Verursacher handelt. Bei Verursachern im Ausland bzw. bei kriminellen, anonym versendenden und nicht ermittelbaren Spammern hat die Wettbewerbszentrale genauso wenig Möglichkeiten in der Hand wie Sie.

Weitere Informationen hier:

http://wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/

Beschwerde - Auskunftsverlangen nach BDSG mit Unterlassungsaufforderung

Der erste Schritt bei der Abwehr von Spam eines deutschen Störers wird es oft sein, ihm ein Beschwerdeschreiben zukommen zu lassen. In dieser Beschwerde fordert man ihn zur Unterlassung weiterer Werbemails auf, man stellt aber auch Fragen zur Herkunft der Daten (Auskunftsverlangen), welches vom Adressaten gemäß BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) schlüssig zu beantworten ist. Gleichzeitig fügt man dem Schreiben eine zu unterzeichnende Unterlassungserklärung bei.

Sie sollten sich aber bereits in diesem Stadium gründlich überlegen, ob Sie wirklich selbst abmahnen oder die Arbeit nicht lieber einem Anwalt überlassen wollen. Wenn Sie erst selbst abmahnen und danach, wenn die Gegenseite nicht wie gewünscht die UE abgibt, einen Anwalt mit einer Abmahnung beauftragen, bekommen Sie hierfür von der Gegenseite die Kosten nicht wieder. Grund für diese Warnung, die wir hier aussprechen müssen, ist ein neueres Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2012 (Az.: 11 U 36/11). In diesem Fall ging es um eine Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstosses. Der Anspruchsteller hatte zunächst selbst ohne Anwalt abgemahnt, der Anspruchsgegner hat die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert. Daraufhin hat der Anspruchssteller einen Anwalt zwecks Erstellen einer kostenpflichtigen Abmahnung beauftragt. Später hat das OLG Frankfurt eine Klage wegen Erstattung der hierfür angefallenen anwaltlichen Abmahnkosten zurückgewiesen, weil bereits vorher ohne Anwalt abgemahnt wurde und die Abmahnung bereits hinlänglich klar formuliert war und deshalb die anwaltliche außergerichtliche Abmahnung nach Ansicht des Gerichts nicht mehr zwingend notwendig war. Es wäre wohl dem Anspruchsteller anheimgestellt gewesen, nach erfolgloser eigener Abmahnung gleich direkt Klage einzureichen. Ein vorheriger erneuter anwaltlicher Versuch war nach Ansicht des Gerichts nicht mehr notwendig - obwohl die Gegenseite sich danach noch die erheblich teureren Gerichtskosten hätte ersparen können.

Leider zeigt die Erfahrung, dass Ihre Abmahnung mit 70-90-prozentiger Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt. Wenn das der Fall ist, sollten Sie daher nach erfolgloser Abmahnung am ehesten einen Anwalt direkt mit Einreichung der Unterlassungsklage beauftragen und diesen nicht noch weiter außergerichtlich beauftragen - denn dann bleiben Sie auf den Anwaltskosten sitzen.

Wenn Sie die Unterlassungsklage planen, sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Abmahnung und die Unterlassungserklärung hinreichend genau bestimmt sind, d.h. die zu unterlassende Handlung muss genau spezifiziert sein, und die von Ihnen beanstandete Handlung muss auch beweisbar erfolgt, eindeutig dem Anspruchsgegner (oder einem von diesem Beauftragten) zur Last zu legen und gut dokumentiert sein.

Wie man ein Auskunftsverlangen am Besten formuliert, ist ausführlich im Artikel Auskunftsverlangen nach BDSG erklärt. Dieses kann dann durch eine separat erfolgende Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ergänzt werden.

Wenn die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet bzw. modifiziert wird, können Sie sich damit trotzdem zufrieden geben (immerhin erreichen Sie trotzdem damit oft, nicht mehr belästigt zu werden), oder Sie können sich das weitere rechtliche Vorgehen überlegen. Spätestens dann aber werden Sie in der Regel einen Anwalt brauchen. Wie bereits oben beschrieben, sollten Sie in diesem Fall sofort Klage einreichen.

Ob es sinnvoll ist, gleich schon ohne vorangegangene eigene Beschwerde einen Anwalt zu beauftragen, ist ein Stück weit Geschmackssache. Jedoch zeigt die Erfahrungstatsache, dass Ihre eigene Abmahnung zu über 70 Prozent Wahrscheinlichkeit nicht ernstgenommen wird, sowie das oben zitierte Urteil des OLG Frankfurt, dass Sie besonders als rechtsunerfahrener Laie wahrscheinlich in vielen Fällen besser fahren, wenn Sie gleich von Anfang an einen Anwalt mit der Angelegenheit beauftragen und nicht erst selbst abmahnen.

Eine eigene Abmahnung ohne Anwalt ist nur sinnvoll, wenn Sie sich mit der Materie wirklich gut auskennen. Bei Erfolglosigkeit der eigenen Abmahnung sollten Sie dann entweder die Dinge auf sich beruhen lassen bzw. den Fall der Wettbewerbszentrale überlassen (siehe oben), oder direkt Klage einreichen.

Anwaltssuche

In vielen Fällen werden Sie mit einer eigenen Abmahnung nicht erfolgreich weiterkommen. Das unseriöse Unternehmen wird häufig Ihren T5F nur lapidar und abwiegelnd beantworten, bei Briefen von Rechtslaien wird die mitgelieferte Unterlassungserklärung leider in der Mehrzahl der Fälle nicht unterzeichnet.

Immerhin erreichen Sie trotzdem bei deutschen Störern in vielen Fällen, dass Ihre Mailadresse aus den Listen entfernt und Sie wenigstens nicht mehr mit Spam belästigt werden. Sie können sich dann damit zufrieden geben, oder aber Sie beschließen, im Kampf gegen die unlautere Werbung rabiat zu werden, um Ihren Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Oft ist es auch so, dass besonders schmerzfreie Unternehmen immer noch weiter Spam verschicken werden.

In dieser Situation werden Sie einen Anwalt brauchen. Wenn Sie noch nicht selbst abgemahnt haben, wird der Anwalt i.d.R. das Unternehmen kostenpflichtig abmahnen. Falls Sie bereits selbst erfolglos abgemahnt haben, sollten Sie den Anwalt gleich mit der Einreichung der Klage beauftragen. Hierzu sollten sie immer einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich mit dem Wettbewerbsrecht (UWG) auskennt. Bei der Beauftragung von Rechtsanwälten, die sich mit der komplexen Materie des Wettbewerbsrechts nicht auskennen, kommt es vor, dass die Sache wegen eines dummen Verfahrens- oder Formfehlers verloren geht. Beachten Sie, dass ein Rechtsanwalt nicht selbst aktive Werbung betreiben darf. Er darf zwar eine informative Webseite ins Netz stellen, jedoch nicht z.B. Annoncenwerbung oder Bannerwerbung betreiben. Dies ist in Deutschland berufsrechtlich verboten und kann ihm schwere Probleme einhandeln. Das hat den Vorteil, dass Sie vor der Werbung unseriöser Anwälte geschützt sind. Das hat jedoch den Nachteil, dass Sie auf diese Weise gute, spezialisierte Fachanwälte schwieriger finden werden. Aus dem gleichen Grund dürfen wir Ihnen auch keine diesbezüglichen "Tipps" geben.

Sie können sich aber durchaus einen Tipp von ihrer örtlichen Rechtsanwaltskammer geben lassen. Diese finden Sie hier:

http://www.brak.de/seiten/01_03.php

Die Rechtsanwaltskammern haben Suchseiten, auf denen die Anwälte mit zugehörigen Spezialgebieten gelistet sind. Sie können natürlich auch versuchen, im Internet bei einer Suche die Adressen von Rechtsanwälten herauszufinden, die bereits einmal Urteile gegen unlautere Firmen gewonnen haben. Geben Sie dazu einfach mal in der Suchmaschine die Suchwörter

"Spam unlautere Werbung Urteil Anwalt Unterlassung Anspruch"

ein. Bereits damit werden Sie schon die Webseiten vieler Rechtsanwälte finden, die häufig mit solchen UWG-Fällen arbeiten.

Der Rechtsanwalt muss sich auch nicht unbedingt in Ihrer Wohnortnähe befinden. Inzwischen lassen sich diese Fälle fast immer über moderne Kommunikationsmittel (Telefon, e-Mail, Fax) regeln.

Kostenrisiko

Beachten Sie, dass viele Rechtsschutzversicherungen in Fällen von Internetrecht oder UWG-Streitigkeiten die Deckung in den AGB ausgeschlossen haben. Auch ist es so, dass Sie als Initiator unter Umständen selbst mit Anwalts- und Gerichtskosten in Vorleistung treten müssen. Es besteht immer ein gewisses Kostenrisiko, welches aber bei guter Aufarbeitung des Falls sehr minimal sein sollte.

Über das Kostenrisiko, welches immer vom Streitwert abhängig ist können Sie sich hier informieren:

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Zivilstreit.html

In UWG-Fällen werden i.d.R. Streitwerte ab 5000 Euro aufwärts angesetzt.

Kostenpflichtige Abmahnung

Der erste Schritt Ihres Anwalts, wenn Sie selbst noch nicht abgemahnt haben, wird eine sogenannte "Abmahnung mit beigefügter Kostennote" sein. Ihr Anwalt wird also den Störer abmahnen. Die Kostennote, die vom Abgemahnten zur Zahlung verlangt wird, beträgt bei den hier zugrundeliegenden Streitwerten i.d.R. um 500 Euro. Der Streitwert wird von den meisten Anwälten etwas oberhalb von 5000 Euro angesetzt, damit der Fall bei einer eventuell notwendigen Unterlassungsklage nicht erst vor einem Amtsgericht verhandelt werden muss, sondern damit er gleich vor einem Landgericht verhandelt würde. Dies ist auf jeden Fall sinnvoll, denn es hat sich gezeigt, dass bei UWG-Prozessen vor Amtsgerichten die dortigen Richter oft nicht besonders sachgerecht urteilen und hier leider oft Berufungsverfahren vor den Landgerichten notwendig werden. Je nach vorliegendem Fall können auch höhere Streitwerte angesetzt werden, besonders wenn Sie selbst Gewerbetreibender oder sogar noch selbst Marktkonkurrent sind.

Zusätzlich wird der Anwalt die Unterzeichnung einer mitgelieferten Unterlassungserklärung (UE) verlangen. In dieser UE soll sich der Abgemahnte unter Androhung einer Strafzahlung bei Zuwiderhandlung verpflichten, künftig die Zusendung von Werbemails an Ihren Mailzugang zu unterlassen.

Der Abgemahnte hat jetzt mehrere Möglichkeiten, wie er auf das Schreiben Ihres Anwalts weiter vorgeht:

  1. Er reagiert nicht.
  2. Er bestreitet den Vorwurf, laviert und taktiert.
  3. Er antwortet mit einer Gegenabmahnung, wo er seinerseits Ihnen eine Kostennote zur Begleichung beifügt, oder mit einer negativen Feststellungsklage.
  4. Er unterwirft sich teilweise, bezahlt zwar die Kostennote, aber er unterzeichnet die Unterlassungserklärung nicht, oder modifiziert sie. Oder er lehnt die Kostennote ab, erkennt aber den Unterlassungsanspruch grundsätzlich an.
  5. Er unterwirft sich vollständig, d.h. er bezahlt die Kostennote, und er unterschreibt die Unterlassungserklärung.

Kommen wir nun dazu, wie Sie und Ihr Anwalt dann weiter entscheiden können:

Fall 1: Das wird zwar eher selten passieren, denn es ist taktisch sehr ungeschickt vom Abgemahnten, weil er sich damit direkt eine Unterlassungsklage oder sogar eine einstweilige Vefügung einhandeln wird. Trotzdem kommt es gelegentlich vor. Sie sollten dann auch nicht lange zögern und gerichtlich vorgehen.

Fall 2: Hier sollten Sie mit Ihrem Anwalt die Argumente begutachten, die die Gegenpartei liefert. Ist Ihr Vorwurf vielleicht doch ungerechtfertigt? Oder haben Sie eine schlechte Beweisgrundlage? Sehr oft werden Sie aber hier immer wieder dieselben dümmlichen Schutzbehauptungen antreffen, die recht einfach zu entkräften sind. Etwa, dass Sie sich angeblich für den Newsletter angemeldet hätten; die Werbung sei kein Spam, weil man sich ja hätte abmelden können; der Werbepartner habe versichert, dass Sie ein Werbeeinverständnis erteilt hätten, und so weiter. Ihr Anwalt wird dann meistens eine Erwiderung schreiben, in der er die Argumentation entkräftet und letztmalig mit Fristsetzung zur Begleichung der Kostennote und Unterzeichnung der UE auffordert. Erfolgt dann die Unterwerfung nicht innerhalb der Frist, sollte umgehend mit der Unterlassungsklage vorgegangen werden. Tatsächlich wird aber oft dann doch die Kostennote beglichen und die UE unterzeichnet. Der Abgemahnte hat es zumindest erst versuchen wollen, billig davonzukommen. Meistens wird er es sich gründlich überlegen, die Klage zu riskieren.

Fall 3: Dieser Fall kommt eigentlich am ehesten dann vor, wenn Sie oder Ihr Anwalt im Vorfeld bei der Beurteilung des Falls etwas gründlich verkehrt gemacht haben. Ein unseriöser Unternehmer müsste schon äußerst schmerzfrei sein, wenn er im Falle eines von Ihnen zurecht vorgetragenen Unterlassungsanspruchs zu einem für ihn äußerst riskanten Mittel greifen würde.

Fall 4: Hier sollten Sie mit Ihrem Anwalt beratschlagen, ob Sie sich damit wirklich zufrieden geben. Das kann in einigen Fällen Sinn machen. Falls jedoch der Abgemahnte die Begleichung der Kostennote ablehnt, würde dies natürlich bedeuten, dass Sie auf Ihren Anwaltskosten sitzenbleiben. Die Abgabe einer modifizierten UE ist ebenfalls ein beliebtes taktisches Mittel, um Sie hinzuhalten und sich für die Zukunft eventuell doch ein Hintertürchen für weitere unlautere Werbung offenzuhalten. Die UE wird besonders dann gern modifiziert, wenn der Unternehmer über ein technisch lausig organisiertes Anmeldeverfahren verfügt, und wenn er daher vermutet, dass Ihre Mailadresse im nächsten illegal angekauften Adressdatensatz wieder einmal dabei sein könnte. Wenn er daher nicht garantieren will, dass Sie auch künftig keinen Spam von ihm bekommen, meint er, mit der modifizierten UE bei Ihnen durchzukommen. Dann sollten Sie es sich natürlich gründlich überlegen, ob Sie mit so einer fadenscheinigen UE wirklich zufrieden sind. Ihr Anwalt wird dann Nachbesserung verlangen, wenn dies nach Verstreichen einer Frist nicht erfolgt, wird die Unterlassungsklage notwendig.

Fall 5: In diesem Fall haben Sie Erfolg, und die Sache ist für beide Seiten erst einmal erledigt. Ist der Unternehmer dann so merkbefreit und sendet Ihnen dann noch einmal Spam zu, wird die hohe Vertragsstrafe fällig. Allerdings kommt so etwas sehr selten vor, weil diese Vertragsstrafen im fünfstelligen Bereich angesiedelt sind und der Unternehmer mittels Listwashing in aller Regel eine erneute Werbesendung auch bei illegal aufgekauften Daten erfolgreich verhindert.

Nach unserer Erfahrung sind die Fälle 2 und 5 die am häufigsten eintretenden Reaktionsvarianten. Im Fall 2 wird dann nach einigem "Geziere" auch oft doch noch vor Ablauf der Frist die Kostennote beglichen und die UE unterzeichnet - aber "immerhin hat man es wenigstens versucht, sich zu drücken". Nur wenige Abgemahnte werden auf den Anwaltsbrief gar nicht reagieren, was taktisch sehr ungeschickt ist und bei jedem Richter Minuspunkte gibt. Zur sehr riskanten und äußerst seltenen Gegenabmahnung greifen nur sehr schmerzfreie und von sich selbst hoch überzeugte "Patienten", und die Unterzeichnung einer UE ohne Begleichung einer Kostennote ist ebenfalls für den Abgemahnten hochriskant und wird natürlich sofort zu Ihrer Klageantwort führen, die auch dann keine Probleme mehr aufwerfen dürfte, wenn der Abgemahnte die UE (auch modifiziert) unterzeichnet hat. So ein Verhalten ist seitens des Abgemahnten taktisch äußerst ungeschickt und kommt nur gelegentlich vor.

Wenn Sie selbst nicht abgemahnt hatten, hat die Gegenseite (bei berechtigtem Anspruch Ihrerseits) auf jeden Fall auch die außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen, die durch die erfolglose anwaltliche Abmahnung entstanden sind.

Unterlassungsklage

Wenn Ihr Anwalt trotz Abmahnung gegen den unlauteren Unternehmer nicht weiterkommt, oder wenn Sie selbst bereits erfolglos abgemahnt haben, wird die Unterlassungsklage notwendig.

Über das Kostenrisiko und die Beweislage und Bonität der Gegenpartei sollten Sie sich bereits vor der Beauftragung zur anwaltlichen Abmahnung im klaren gewesen sein. Es ist nicht unbedingt sinnvoll, eine Abmahnung loszutreten, wenn man dann nicht bereit ist, auch ggf. zur Unterlassungsklage zu greifen, sobald dies notwendig wird.

Wenn Ihr Fall jedoch beweiskräftig und sorgfältig dokumentiert ist, besteht in aller Regel kein Zweifel, dass die Unterlassungsklage auch Erfolg haben wird.

Mit dieser Unterlassungsklage beantragt Ihr Anwalt i.d.R. beim Landgericht, die Gegenpartei unter Strafandrohung zu Unterlassung weiterer Werbemails verurteilen zu lassen.

Es gibt viele Beispiele erfolgreicher Unterlassungsklagen wegen e-Mail-Werbung, Sie können sich selbst in unserer Urteilssammlung davon überzeugen. Sofern Ihr Fall gut dokumentiert ist, gibt es eigentlich auch an Ihrem Unterlassungsanspruch nichts zu rütteln, und Sie erteilen dem unseriösen Unternehmen eine teure Lektion für seinen Versuch, Sie hinzuhalten oder billig aus der Sache herauszukommen. Es ist eine traurige Tatsache, dass viele Unternehmen leider solche teuren Lektionen brauchen, manchmal sogar gleich mehrfach von verschiedenen Betroffenen.

Prozessverbindung, Streitgenossenschaft

Grundsätzlich ist es vorstellbar, dass sich viele Spamgeplagte zusammenschließen, um sich gemeinsam einen Anwalt zu suchen, um den Fall in einer sogenannten "Streitgenossenschaft" gemeinsam verhandeln zu lassen. Diese Streitgenossenschaft ist jedoch nicht vergleichbar mit der amerikanischen Form der sogenannten Sammelklage, die es im deutschen Recht gar nicht gibt. Mit der Streitgenossenschaft können immerhin Anwalts- und Gerichtskosten gespart werden, jedoch wird jeder Fall juristisch im deutschen Recht weiterhin als Einzelfall betrachtet.

Unter dem Gesichtspunkt der Kosteneinsparung und Risikominimierung ist es jedoch möglicherweise tatsächlich eine gute Möglichkeit, sich mit mehreren anderen Betroffenen, die man vielleicht in unserem Forum kontaktieren kann, zusammenzutun und die Sache von einem einzigen Anwalt durchsetzen zu lassen. Man muss sich dann halt mit den anderen Betroffenen auf ein bestimmtes und zielstrebiges Vorgehen und auf die Wahl eines bestimmten Anwalts einigen. Diese Koordination über PN und e-Mail/Fax wird natürlich nicht leicht sein. Wir können und dürfen als Verein schon aus Gründen des Verbots der Erteilung von Rechtsdienstleistungen diese Koordination nicht übernehmen. Auch dürfen wir nicht mit Rechtsanwälten "zusammenarbeiten", weil diese sich dadurch berufsrechtliche Probleme einhandeln könnten. Die Koordination solcher Maßnahmen wird daher immer ein schwieriges privates Einzelunternehmen mehrerer engagierter Forennutzer bleiben müssen.

Einstweilige Verfügung

Eine sogenannte "einstweilige Verfügung" ist ein vereinfachtes Verfahren, um bei besonderer Eilbedürftigkeit im Sinne eines "vorläufigen Rechtsschutzes" Ihren Unterlassungsanspruch durchsetzen zu können. Siehe dazu die ausführlichen Erklärungen in einem Artikel bei Wikipedia.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorl%C3%A4ufiger_Rechtsschutz

Als Privatverbraucher werden Sie in UWG-Fällen jedoch diese "Eilbedürftigkeit" in aller Regel nicht geltend machen können, wohl aber als Gewerbetreibender, wenn Sie einen massiven Eingriff in den Gewerbebetrieb bei ständig wiederholter Zusendung glaubhaft machen können.

Bei gut dokumentierten Fällen wird oft die einstweilige Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung erwirkt, in einigen Fällen trauen sich die Gegner ins Hauptsacheverfahren und müssen dann eben erst auf diese Weise eine teure Lektion erteilt bekommen.

Fazit

Die effektive Rechtsverfolgung von Mailspammern geschieht derzeit in Deutschland auch bei greifbaren Störern eher selten. Sie passiert meistens in Form von Einzelaktionen engagierter Aktivisten. Diese Aktivisten sehen sich dann oft auch vielfachen Vorwürfen aussetzt, sie seien "abmahngeile Querulanten", sie behinderten das freie Spiel der innovativen Werbekräfte am Wirtschaftsstandort Deutschland, sie zerstörten Arbeitsplätze und vieles mehr. Stets wird in diesen Vorwürfen die schädigende Wirkung unlauterer Werbung auf die Volkswirtschaft unterschlagen oder geleugnet.

Jedoch sind wir der Überzeugung, dass unlautere Werbung kein Kavaliersdelikt ist, und dass es keine Freiräume geben darf, in denen sich eine Schattenwirtschaft ein Klima schaffen darf, in welchem vielleicht diese Kavaliersdelikte irgendwann gewohnheitsrechtlich pseudolegalisiert werden. Daher können wir nur die Betroffenen dazu auffordern, konsequent alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen und sich nicht nur auf das wohlfeile Jammern zu verlassen.

Das finanzielle Risiko für unseriöse Unternehmen ist derzeit bei unlauterer Werbung offensichtlich einfach zu niedrig. Die wenigen Einzelaktionen sind nicht dazu geeignet, eine abschreckende Wirkung zu erzeugen. Dies kann sich nur mit einer erhöhten Bereitschaft zur Rechtsverfolgung ändern.

20:54, 10. Jan. 2010 (UTC)




Benutzeroptionen:
 Anmelden 

 Spezialseiten 
Diese Seite wurde zuletzt am 9. Juni 2016 um 11:55 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 32.987-mal abgerufen.
   © 1999 - 2023 Antispam e. V.
Kontakt | Impressum | Datenschutz

Partnerlink: REDDOXX Anti-Spam