Wiki/Urteile des Bundesgerichtshofes

Werkzeuge

LANGUAGES

Urteile des Bundesgerichtshofes

Die Urteilssammlung wird ständig aktualisiert und erweitert. Die Urteile sind nach der Senatziffer des BGH sortiert, wobei neuere Urteile eines Gerichtes immer vor älteren aufgelistet sind.


Der BGH (Bundesgerichtshof)

Das Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Revisionsgericht (bis auf wenige Ausnahmen), dessen Aufgabe es ist für eine Rechtseinheit in Deutschland zu sorgen. So werden dort Entscheidungen, die wegen Ihrer grundlegender Bedeutung und der Fortbildung des Rechts interessant sind zur Revision zugelassen.
Neben dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, als eines der obersten Gerichte gibt es noch folgende weitere Bundesgerichte: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der Bundesfinanzhof in München, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Bundessozialgericht in Kassel.
Eine Sonderstellung nimmt das Bundesverfassungsgericht (ebenfalls in Karlsruhe) ein. Dieses soll die Verfassungsmäßigkeit in unserem Lande überwachen. Dieses Überprüft z.B. Gesetze auf Ihre Verfassungsmäßigkeit.
Zurück zum BGH. Dies gliedert sich in verschiedene Bereiche auf, die als Zivilsenate und Strafsenate (oft auch als „Kammern“) bezeichnet werden. Von den Zivilsenaten gibt es 12, die normalerweise mit römischen Ziffer beschrieben sind. Jedem Senat sind Strafsenate zugeordnet, die mit arabischen Ziffern bezeichnet sind. Im Bereich der Entscheidungen des BGHs, von dem Antispam betroffen ist, sind es fast ausschließlich die Zivilsenate, deren Entscheidungen hier aufgeführt sind.
Die Senate, die in diesem Artikel aufgeführt sind, sind:

  • I. Zivilsenat Urheberrecht, Verlagsrecht, gewerblicher Rechtsschutz (vor allem Wettbewerbsrecht), Speditions-, Lager- und Frachtrecht
  • III. Zivilsenat Schadensersatzansprüche gegen den Staat und juristische Personen des öffentlichen Rechts, Entschädigungsansprüche bei Enteignung und Aufopferung, Maklerrecht, Notarhaftung
  • V. Zivilsenat Grundstücksrecht, Nachbarrecht, Landpachtrecht
  • VI. Zivilsenat Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, wie z.B. aus Straßenverkehrs-, Produkt- oder Arzthaftung
  • VIII. Zivilsenat Kaufrecht (bzgl. beweglicher Sachen), Wohnraummietrecht, Leasingrecht
  • XI. Zivilsenat Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht, Darlehensrecht, Bürgschaftsrecht

Außerdem finden sich Urteile der Strafsenate, soweit sie für das Themengebiet dieses Wiki von Interesse sind. Die Zuständigkeit der Strafsenate ist hauptsächlich regional verteilt, d.h. die Zuständigkeit hängt davon ab, wo das Gericht sitzt, dass einen Fall an den BGH verwiesen hat.

Inhaltsverzeichnis

Zivilsenate

  1 oder I

I ZR 218/12

I ZR 218/12 - (betr.: Wettbewerbswidrigkeit eines Gewinnspiels mit Werbeeinwilligung gegenüber Minderjährigen) vom 22.01.2014: Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§4 Nr.2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.
zum Urteilstext beim BGH (PDF-Dokument), Auf der Seite des BGH

I ZR 103/11

I ZR 103/11 - (betr.: Haftung für Affiliates) vom 04.04.2012: Die Mehrstufigkeit eines Affiliatesystems steht der Haftung des Merchants nicht entgegen. Eine bloße vertragliche Bindung eines Vertriebsbeauftragten sowie die fehlende Kenntnis des Auftraggebers von wettbewerbswidrigem Handeln eines Vertriebsbeauftragten entlasten nicht. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen oder das auftragswidrige Auftragnehmerverhalten stehen Beauftragtenhaftung nicht entgegen. Das wettbewerbswidrige Handeln eines Vertriebsbeauftragten gegen eine Weisung des Auftraggebers entlastet den Auftraggeber nicht.

I ZR 131/10

I ZR 131/10 - (betr.: Löschung von Domains durch die Denic eG) vom 27.10.2011: DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen.
zum Urteilstext beim BGH (PDF-Dokument)
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 16. November 2009 - 21 O 139/09
OLG Frankfurt a.M. - Urteil vom 17. Juni 2010 - 16 U 239/09

I ZR 134/10

I ZR 134/10 - (betr.: Haftung für Affiliates) vom 17.08.2011: DDie Mehrstufigkeit eines Affiliatesystems steht der Haftung des Merchants nicht entgegen.

I ZR 164/09

I ZR 164/09 - (betr.: Telefonwerbung für gesetzliche Krankenkassen, Vereinbarkeit des deutschen UWG mit EU-Recht) vom 10.02.2011: Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Entscheidung lag der Fall einer gesetzlichen Krankenkasse zugrunde, die sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen dazu verpflichtet hatte, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis für Werbezwecke anzurufen. Selbst, wenn die betreffende Krankenkasse den Nachweis eines Double-Opt-In-Werbeeinverständnisses per e-Mail geführt hätte, so hat der BGH trotzdem an der Zulässigkeit von Werbeanrufen anhand einer e-Mail-Bestätigung erhebliche Zweifel angemeldet. Denn es könne nicht sichergestellt werden, dass es sich bei dem in der e-Mail genannten Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Inhabers des Mailkontos handelt.
zum Urteilstext beim BGH (PDF-Dokument), Pressemitteilung des BGH

I ZR 191/08

I ZR 191/08 - (betr.: Links in Beiträgen auf Internetseiten) vom 14.10.2010: Der Leitsatz lautet: „Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informati-onen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.“
zum Urteilstext beim BGH (PDF-Dokument)

I ZR 27/08

I ZR 27/08 - (betr.: Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel) vom 11.03.2010: Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.
zum Urteilstext bei Telemedicus

I ZR 218/07

I ZR 218/07 - (betr.: e-Mail-Werbung, Streitwert bei erstmaliger unverlangter Zustellung) vom 20.05.2009: Bereits die einmalige E-Mail-Werbung kann einen Unterlassungsanspruch auslösen. Auch "Kapitalanlage-Informationen" gelten als Werbung. Der Streitwert wurde bereits bei einmaliger unverlanger Zustellung auf 6000 € festgesetzt.
zum Urteilstext beim BGH (PDF-Dokument), Kommtentar auf der Webseite von RA Stefan Richter

I ZR 201/07

I ZR 201/07 - (betr.: e-Mail-Werbung, Werbeeinverständnis) vom 10.12.2009: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 kann E-Mail-Werbung nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein. Ein mutmaßliches Einverständnis reicht auch bei Werbung, die sich an Unternehmer richtet, nicht aus. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.
zum Urteilstext beim BGH (PDF-Dokument)

I ZR 75/06

I ZR 75/06 - (betr.: Faxanschluss, Anfragen von Wiederverkäufern) vom 17.07.2008: § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen, die sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten.
Die Veröffentlichung der Telefaxnummer eines Unternehmens in allgemein zugänglichen Verzeichnissen stellt ein konkludentes Einverständnis des Unternehmens dar, dass potentielle Kunden diesen Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Dieser dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens steht der im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen.
zum Urteilstext bei Lexetius

1 StR 166/07

1 StR 166/07 - (betr.: Strafbarkeit fingierter Gewinnspiele) vom 30.05.2008: Der Bundesgerichtshof bekräftigte den Schuldspruch gegen drei Geschäftsleute aus Baden, die fingierte Gewinnbriefe gezielt an ältere, wirtschaftlich unerfahrene Menschen verschickt und dadurch ihren Umsatz angekurbelt hatten. Zusätzlich wurde eine Gewinnbeschlagnahme zugunsten der Opfer in solchen Fällen für zulässig erklärt.
zur Presseerklärung beim BGH

I ZR 197/05

I ZR 197/05 - (betr.: e-Mail-Werbung an eingetragenen Verein) vom 17.07.2008: Erfolgt der Internetauftritt eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins unter Angabe einer Email-Adresse, so liegt hierin noch keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen, wie z. B. die nach Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins, mittels Email zu empfangen.
(Urteilstext bei aufrecht.de)

I ZR 88/05

I ZR 88/05 - (betr.: Verbot der Telefonwerbung bei Gewerbetreibenden) vom 20.09.2007: Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. [...] hätte die Beklagte vor einem Anruf berücksichtigen müssen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr bestehe, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden
(zur Presseerklärung beim BGH: [1])

I ZR 191/04

I ZR 191/04 - (betr.: Auskunftspflicht der Telefongesellschaften über Verursacher unverlangter Werbe-SMS) vom 19.07.2007: Der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, hat das Recht, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses zu verlangen, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.
(zum Urteil beim BGH: [2])

I ZR 191/03

I ZR 191/03 (betr.: Telefonwerbung ggü. Gewerbetreibenden) vom 16.11.2006: Die Klage wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, womit der Kläger Gelegenheit erhält, den Klageantrag hinreichend zu bestimmen. In der Sache jedoch teilt der BGH die Auffassung des Berufungsgerichtes und bestätigt, daß weder ein tatsächliches noch ein mutmaßliches Interesse des Angerufenen Handwerksunternehmens vorgelegen habe.
(Quelle: Pressemeldung des BGH - [3]), Urteilstext bei Lexetius

I ZR 167/03

I ZR 167/03 (betr.: Fax-Spam) vom 01.06.2006: Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
zum Urteilstext

I ZR 279/02

I ZR 279/02 (betr.: Gewinnversprechen / 0190) vom 09.06.2005: Der Hinweis auf die „Gewinn-Auskunft“ unter Angabe der 0190-Telefonnummer stellt eine nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG unlautere irreführende Werbung dar, weil dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die von ihm nach der übrigen Gestaltung des Anschreibens erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird.
zum Urteilstext beim BGH, zur Pressemitteilung des BGH

I ZR 81/01

I ZR 81/01 (betr.: e-Mail-Werbung) vom 11.03.2004: Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb, falls nicht ein Einverständnis vorliegt oder ein solches aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail, hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
(Quelle: BGH und zum Urteilstext)

I ZR 87/02

I ZR 87/02 (betr.: Telefonwerbung für Zusatzeintrag) vom 05.02.2004: Das Einverständnis eines gewerblichen oder sonst selbständigen Anschlußinhabers mit einer Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich kann aufgrund der konkreten tatsächlichen Umstände auch dann zu vermuten sein, wenn die Werbung aus der Sicht des Anzurufenden ebensogut oder sogar besser auf schriftlichem Wege erfolgen könnte.
(Quelle: zum Urteilstext bei Lexetius)

I ZR 241/97

I ZR 241/97 (betr.: Telefon-Werbung) vom 27.01.2000: Ein "außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung" unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluss eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.
(Quelle: Beck.de - [4])

I ZR 287/90

I ZR 287/90 (betr.: Briefkastenwerbung) vom 30.04.1992: "Wird bei der Verteilung von Werbematerial der durch Briefkastenaufkleber geäußerte Wunsch, "Keine Werbung" erhalten zu wollen, nur in vereinzelt gebliebenen Fällen mißachtet, kann ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten des Werbenden im Sinne des § 1 UWG nicht angenommen werden."
Das Urteil ist dennoch interessant, weil es neben dem wettbewerbsrechtlichen Aspekt auch den der privaten Unterlassung berücksichtigt.

I ZR 160/71

I ZR 160/71 (betr.: Briefwerbung) vom 16.02.1973: "Fordert der Empfänger einer individuell gestalteten Briefwerbung das werbende Unternehmen auf, von weiteren Werbesendungen dieser Art an ihn abzusehen, kann in der Mißachtung seines Verlangens eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts liegen. Die Beachtung des Widerspruchs ist jedoch nicht geboten, wenn dies wegen Art und Anlage der Werbeaktion für das werbende Unternehmen mit einem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ist, der in keinem angemessenen Verhältnis zu der mit der Werbung verbundenen Belästigung des Umworbenen steht."

  3 oder III

III ZR 40/06

III ZR 40/06 (betr.: Dialer) vom 26.10.2006: Speicherung der IP-Daten eines Internetnutzers nach Beendigung der Verbindung bei Flatrate unzulässig. Leider gilt das Urteil nur für das betreffende Verfahren und ist nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar, da der BGH lediglich formale Gründe für die Abweisung angab, ohne auf die Inhalte der Klage näher einzugehen.
(Quelle: kein1984.de - [5])

III ZR 37/05

III ZR 37/05 (betr.: Dialer) vom 20.10.2005: Rückforderungsanspruch gegen Verbindungsnetzbetreiber bei Zahlung für Dialer-Einwahl unter Vorbehalt. Das gilt auch, wenn der Verbindungsnetzbetreiber bereits an Dialer-Anbieter weitergeleitet hat. Der Kunde könne nicht davon ausgehen, daß zwischen Dialer-Anbieter und Kunde noch ein Unternehmen zwischengeschaltet sei. Ein Vertragsverhältnis mit dem Verbindungsnetzbetreiber bestünde hinsichtlich der Dialer-Nutzung nicht.

III ZR 3/05

III ZR 3/05 (betr.: Dialer) vom 28.07.2005: Verbindungsnetzbetreiber dürfen in der Regel bei Telefonkunden kein Geld für 0190 oder 0900-Verbindungen kassieren.
zum Urteilstext beim BGH, zur Pressemitteilung des BGH

III ZR 96/03

III ZR 96/03 (betr.: Dialer) vom 04.03.2004: Gebühren für die Nutzung von Dialern müssen nicht gezahlt werden, wenn die Nutzung unwissentlich geschah und gewisse Mindestschutzmaßnahmen getroffen waren.
zum Urteilstext beim BGH, zur Pressemitteilung des BGH

III StR 11/02

III StR 11/02 (betr.: Strafbarkeit bei falschen Gewinnversprechungen) vom 15.08.2002: das Anlocken zu einer Verkaufsfahrt mittels falscher Gewinnversprechen ist strafbare Werbung. Urteilstext bei hrr-strafrecht.de

  5 oder V

5 StR 308/03

5 StR 308/03 (betr.: Gleichstellung von Endverbraucher und Gewerbetreibender bei täuschenden Angeboten) vom 04.12.2003: Der Freispruch durch das Landgericht Potsdam üner einen Anbieter, der mit einem Angebot, täuschend in Form einer Rechnung gestaltet Gewerbetreibende anschrieb, wird vom BGH aufgehoben. So begründete das LG Postdam den Freispruch unter anderem hiermit: "Schließlich spreche gegen eine Täuschung auch der Umstand, daß sich das Vertragsangebot ausschließlich an Vollkaufleute, also überwiegend im geschäftlichen Verkehr erfahrene Adressaten, gerichtet habe und es nur bei einem außerordentlich geringen Teil der Empfänger (knapp 3 %) zu einem Irrtum gekommen sei. Es sei nicht Aufgabe des § 263 StGB, sorglose Menschen vor ihrer eigenen Sorglosigkeit zu schützen." Dies sah das BGH anders. Zu diesem Thema heißt es in der Entscheidung des BGHs: "Die Erwägung des Landgerichts, die Angebotsschreiben seien nicht zur Täuschung geeignet gewesen, weil für deren Empfänger "bei Anwendung (nur) durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres erkennbar (sei), daß es sich jedenfalls nicht um eine amtliche Rechnung handelt", und von den "im geschäftlichen Verkehr erfahrene(n) Adressaten" erwartet werden könne und müsse, "daß sie im Zweifel auch die Rückseite des Schreibens lesen und spätestens dadurch den Angebotscharakter erkennen" (UA S. 14), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung schließen die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus (vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH NStZ 2003, 313, 314).[...] In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer nicht lediglich auf eine Geschäftserfahrung der Empfänger abstellen dürfen. [...]. Ein auf Unaufmerksamkeit beruhender Routineirrtum lag bei derartigen Empfängern nahe. Ihre Geschäftserfahrung ändert hieran ersichtlich nichts, zumal die Erledigung des Schreibens durch Büropersonal zu erwarten war (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 2003, 3215). Der Beschluß des Senats vom 27. Februar 1979 - 5 StR 805/78 - (veröffentlicht in NStZ 1997, 186) darf ohnehin nicht dahin mißverstanden werden, daß eine vorsätzliche Täuschung von Kaufleuten in Fällen vergleichbarer Art regelmäßig zu verneinen wäre."
Urteil im Volltext: Rechnungsähnliches Vertragsangebot - 5 StR 308/03

  6 oder VI

VI ZR 175/05

VI ZR 175/05 (betr.: Keine Kostenerstattung für Anwaltsabmahnung in eigener Sache) vom 16.12.2006: Ein Anwalt mit Sachkenntnis des Wettbewerbsrechts darf keine Anwaltgebühren verlangen, wenn er in eigener Sache in einem typisch und leicht zu verfolgenden Fall tätig wird, wie dies bei Telefon- und Email-Spam regelmäßig der Fall ist.
(zum Urteil beim BGH: [6])

VI ZR 224/05

VI ZR 224/05 (betr.: Erstattung der Anwaltskosten) vom 12.12.2006: Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.
zum Urteilstext beim BGH

VI ZR 259/05

VI ZR 259/05 (betr.: Persönlichkeitsrecht & Namensnennung) vom 21.11.2006: Der BGH entschied, daß Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit ins kritische Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind, hinnehmen müssen, dass ihr Name genannt wird.
Eine Namensnennung im Rahmen der Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit ist unter weitaus geringeren Voraussetzungen möglich, als im privaten Umfeld, meinen die Zivilrichter.
zum Urteilstext beim BGH

  8 oder VIII

VIII ZR 103/10

VIII ZR 103/10 (betr.: Widerrufsrecht) vom 02.02.2011: Zitat der Leitsätze:
"a) Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.
b) Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist."
zum Urteilstext beim BGH

VIII ZR 348/06

VIII ZR 348/06 (betr.: Einwilligung per AGB und Opt-out) vom 16.07.2008: Wird die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Kundendaten für die Zusendung von Werbung per SMS und E-Mail-Newsletter über eine Klausel in den AGB eines Kundenbindungs- und Rabattsystems per „Opt-Out“-Verfahren eingeholt, so ist diese Klausel sowie die damit verbundene Einwilligung unwirksam. Für die datenschutzrechtliche Einwilligung ist die Verwendung des „Opt-Out“-Verfahrens in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich zulässig, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt jedoch für die Einwilligung in Werbung mittels elektronischer Post das „Opt-in“-Verfahren.
zum Urteilstext bei Telemedicus

VIII ZR 129/04

VIII ZR 129/04 (betr.: Fax-Werbung) vom 23.02.2005: Dieses Urteil betrifft alle, die von Faxwerbung des Guido-Versandes belästigt werden, in welchen für den Erwerb eines Radarwarngerätes geworben wird. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verdienen beide Parteien im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in § 817 Satz 2 geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet. Fazit: Einen Anspruch auf Bezahlung des auf Rechnung gelieferten Radarwarngerätes vermag der Lieferant kaum durchzusetzen.
zum Urteilstext beim BGH, zur Pressemitteilung des BGH

  11 oder XI

XI ZR 76/98

XI ZR 76/98 (betr.: Werbe-Klauseln) vom 16.03.1999: Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden: die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGBG entsprechend.
Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.
zum Urteilstext

Strafsenate

  4 oder IV

IV StR 292/13

4 StR 292/13 (betr.: Gerichtliche Mahnbescheide bei unrechtmäßigen Forderungen) vom 19.12.2013 (Leitsatz): Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB [Computerbetrug, Anm. d. Red.] dar.
Urteilstext als PDF-Dokument auf den Seiten des BGH, Kommentar auf der Webseite der Kanzlei Ferner, Alsdorf




Benutzeroptionen:
 Anmelden 

 Spezialseiten 
Diese Seite wurde zuletzt am 25. Januar 2023 um 20:38 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 66.984-mal abgerufen.
   © 1999 - 2024 Antispam e. V.
Kontakt | Impressum | Datenschutz

Partnerlink: REDDOXX Anti-Spam