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Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willensgeschäfte (also Verträge) abzuschließen. Dieser Artikel behandelt das Thema Geschäftsfähigkeit und Verträge mit Minderjährigen im deutschen Recht.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung zur Rechtsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist zu unterscheiden von der Rechtsfähigkeit. Rechtsfähig sind alle Personen, dies beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. --> §1 BGB

Drei Arten der Geschäftsfähigkeit

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet drei Arten von Geschäftsfähigkeit: die Geschäftsunfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit und die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig sind Minderjährige unter 7 Jahren sowie Personen, die keinen freien Willen äußern können. Dazu gehören geistige Behinderungen, z.B. bei Demenz (Alzheimer). --> §104 BGB

Eine Willenserklärung, die von geschäftsunfähigen Personen abgegeben wird, ist von Anfang an nichtig und rechtlich unwirksam. --> §105 BGB. Sie kann also nicht Grundlage eines Vertrags werden. Um einen wirksamen Vertrag abschließen zu können wird ein gesetzlicher Vertreter benötigt. Dies sind dann in der Regel die Eltern oder auch bestellte Betreuer.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt Geschäftsfähig sind Minderjährige ab dem 8. Lebensjahr bis einschließlich dem 17. Lebensjahr. --> §106 BGB

Wenn diese einen Vertrag abschließen möchten, ist dieser vor dem Gesetz schwebend unwirksam, bis ein gesetzlicher Vertreter diesem zustimmt. --> §108 BGB. Diese Zustimmung kann hier auf zwei Arten erfolgen: Der gesetzliche Vertreter (in der Regel ein Elternteil) kann den Vertrag vor dem Abschluss einwilligen, oder nach dem Abschluss genehmigen. --> §107 BGB und §108 BGB

Wenn der gesetzliche Vertreter bei Vertragsschluss keine Kenntnis von diesem schwebend unwirksamen Vertrag hatte, kann der Vertrag bei Kenntnisnahme für nichtig erklärt werden.

Ausnahmen:

  • Eine Ausnahme bildet die Schenkung, da diese ohne Willenserklärung wirksam ist. --> §131 BGB
  • eine weitere Ausnahme ist der sogenannte Taschengeldparagraph: Minderjährige können mit Mitteln, die Ihnen zur Verfügung stehen (Taschengeld), einen wirksamen Vertrag abschließen. --> §110 BGB

    Dieser Paragraph wird nun immer besonders gern von unseriösen Internet-Dienstleistern oder auch "Klingelton-Abo-Anbietern" herangezogen, um damit geltend zu machen, dass "...auch Minderjährige...Aboverträge abschliessen können...".

    Aber: diese Argumentation greift nicht. Bei sogenannten "Dauerschuldverhältnissen" (und dazu zählen eben diese "Abonnements") und bei höheren Beträgen gilt § 110 BGB nicht. Diese "Verträge" sind schwebend unwirksam und können bei Kenntnisnahme durch den Erziehungsberechtigten für nichtig erklärt werden.

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Unbeschränkt Geschäftsfähig sind in der Regel alle Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben (da das erste Jahr mit dem ersten Geburtstag endet, beginnt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit also am 18. Geburtstag) --> §2 BGB.

Suchbegriffe: Geschäftsfähigkeit geschäftsunfähig geschäftsfähig beschränkt unbeschränkt Vertrag minderjährig volljährig




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Diese Seite wurde zuletzt am 10. Oktober 2009 um 17:46 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 33.066-mal abgerufen.
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