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Negative Feststellungsklage

Dieser Artikel behandelt das Thema "Negative Feststellungsklage". Beachten Sie dazu auch den Artikel: Rund um den Zivilprozess.

Die negative Feststellungsklage ist manchmal ein schönes und überraschendes Mittel, um einem unseriösen Forderungssteller mit einer unangenehmen Retourkutsche zu kommen, mit der er wahrscheinlich nicht gerechnet haben dürfte.

Sie treten hier selbst als Kläger in Aktion, und Sie verklagen z.B. einen Forderungssteller, der von Ihnen Geld möchte (obwohl ihm dies nicht zusteht), auf "negative Feststellung". Wenn der Forderungssteller im Prozess dann nicht beweisen kann, dass ihm der Anspruch zusteht, wird er bei Strafandrohung dazu verurteilt, Ihnen in der betreffenden Sache keine weitere Mahnungen zuzustellen.

Diese Möglichkeit wird von Abzockopfern noch viel zu selten eingesetzt. Allerdings sind hierbei einige Feinheiten zu beachten, die dazu führen, dass dies nicht immer so einfach ist.

Inhaltsverzeichnis

Prüfung der Bonität und Gesellschaftsverhältnisse

Als erstes sollten Sie prüfen, ob der Forderungssteller über eine ladungsfähige Anschrift und Geschäftssitz oder mindestens eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügt. Prüfen Sie das Impressum seiner Webseite, ggf. auch Handelsregistereinträge. Handelt es sich um eine Briefkastenfirma, dann vergessen Sie die Sache am besten gleich. Ein Phantom kann Sie nicht verklagen, umgekehrt können Sie aber auch das Phantom nicht verklagen. Beide Prozessparteien müssen eindeutig benannt sein, mit ladungsfähiger Anschrift (§ 253 ZPO). Fangen Sie mit Briefkastenfirmen daher am besten erst überhaupt keine Brieffreundschaft an. Ignorieren Sie die Mahnungen und Drohungen, auch von Inkassobüros. Es lohnt sich nicht, sich hierüber zu ärgern bzw. einen Gedanken daran zu verschwenden - abgesehen von einer Beschwerde über das Inkassobüro beim aufsichtführenden Gericht.

Haben Sie es dagegen mit einer GmbH zu tun, können Sie sicher sein, dass es dort im Falle der Zahlungsverweigerung (Gegenpartei zahlt Prozesskosten nicht...) immer etwas zu pfänden geben wird. Handelt es sich jedoch um ein obskures Einzelgewerbe oder um einen insolventen Strohmann, könnten Sie Probleme bekommen, weil Sie dann trotz stattgegebener Klage unter Umständen als sekundärer Kostenschuldner auf den Prozess- und Anwaltskosten sitzen bleiben. Sie sollten in solchen Fällen daher versuchen, evtl. mit Ihrem Anwalt eine Bonitätsauskunft einzuholen.

Leider können Sie das lästige Inkassobüro, welches für eine Briefkastenfirma mahnt, nicht auf negative Feststellung verklagen. Sie können dieses jedoch in einer Antwort zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Mandanten auffordern und sich beim aufsichtführenden Gericht über die unseriösen Praktiken beschweren. Der Fall liegt allerdings sofort anders, wenn das Inkassobüro sich die Forderung hat abtreten lassen. In diesem Fall tritt das Inkassobüro selbst als Forderungssteller in eigener Sache auf, und es kann auch von Ihnen auf negative Feststellung verklagt werden. Das gleiche gilt natürlich auch für einen Anwalt, der im Forderungseinzug tätig ist und abgetretene Forderungen anmahnt. Überprüfen Sie daher den Inkassobrief darauf hin, ob es sich um eine abgetretene Forderung handelt. Besonders gut macht es sich dann, wenn das Inkassobüro die ladungsfähige Anschrift des ursprünglichen Forderungsinhabers nicht angeben kann, weil es sich dabei um eine virtuelle Tarnfirma mit Briefkastenadresse handelt. In diesem Fall kann es nicht einmal die Identität der "Zedentin" glaubhaft machen, und es hat keine Chance, die Forderung vor Gericht glaubhaft zu machen, wenn Sie mit der negativen Feststellungsklage kommen. Damit können Sie ein unseriöses Inkassobüro in eine sehr unangenehme Situation bringen.

Beweislast

Müssen Sie bei der negativen Feststellungsklage beweisen, dass die Gegenpartei im Unrecht ist? - Nein!
Leider liest man an vielen Stellen falsche Aussagen zur Beweislast bei der negativen Feststellungsklage. Zwar ist es so, dass Sie hier als klagende Partei auftreten. Im sonstigen Zivilrecht hat immer die klagende Partei die Beweislast. Dies ist aber bei der negativen Feststellungsklage anders.

Schauen wir uns dazu ein Urteil des BGH zu diesem Problem an:

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw93_1716.htm

Zitat

"Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbekl. berühmt, feststeht. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, daß bei der negativen Feststellungsklage der Bekl. die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt." (Quelle: BGH, VI ZR 74/92, Urteil vom 02.03.1993)

Dies ist ein sehr wichtiges Urteil, weil es die Beweisproblematik der negativen Feststellungsklage eindeutig zu Gunsten des Klägers regelt. Jemand, der von Ihnen Geld verlangt, muss beweisen können, dass ihm der Anspruch zusteht. Kann er das nicht, verliert er die negative Feststellungsklage. Dies verschafft Ihnen die Möglichkeit, einen unseriösen Forderungssteller, der Ihnen mit etlichen Drohungen und Mahnungen das Leben schwermacht, in einen Prozess zu zwingen, in den dieser eigentlich gar nie hineinwollte. Damit können sie ihn unter Umständen sehr kalt erwischen.

Prozesskostenrisiko

Als Kläger entsteht Ihnen ein wenn auch minimales Prozesskostenrisiko. Sie sollten auch wissen, dass die Rechtsschutzversicherungen in solchen Fällen die Deckungszusage verweigern, weil aus deren Sicht (prinzipiell nicht falsch) die Angelegenheit auch bei Ignorieren irgendwann von selbst einschlafen würde, weil der Forderungssteller ohnehin nicht vorhat, vor Gericht zu ziehen.

Bei sicheren Fällen, wenn der Anspruch des Forderungsstellers nun einmal nicht besteht, können Sie aber eigentlich nicht verlieren. Dann muss Ihrer Klage stattgegeben werden, und der Gegner hat die Gerichtskosten zu zahlen - wenn Sie sich vorher nachweislich vergeblich um eine außergerichtliche Klärung der Angelegenheit bemüht haben.

Vorher sollte außergerichtlicher Klärungsversuch erfolgt sein

Wenn Sie gleich bei einer ersten unberechtigten Mahnung in die negative Feststellungsklage gehen, so haben Sie zwar grundsätzlich das Recht dazu. Jedoch kann der Forderungssteller sofort auf den Anspruch verzichten, und Sie müssen dann alle Gerichtskosten zahlen, auch wenn Ihrer negativen Feststellungsklage stattgegeben wird. (Rechtsgrundlage: § 93 ZPO.) Dies ist ein sehr wichtiger Umstand, den Sie bei Ihrem taktischen Vorgehen natürlich berücksichtigen sollten. Daher sollten Sie idealerweise selbst ein Widerspruchsschreiben an den Forderungssteller verschickt haben, mit beweisbarer Zustellung (Einschreiben mit Rückschein), in dem Sie der Forderung widersprochen und zur Vorlage eindeutiger Vertragsdokumentation aufgefordert haben.

Wenn sonstige Argumente gegen den Anspruch des Forderungsstellers sprechen, sollten Sie diese auch mit aufführen. Wenn z.B. die Forderung verjährt ist, sollten Sie im Widerspruch auch die Einrede der Verjährung geltend machen. Wenn die Widerrufsfrist noch nicht um ist oder wenn Sie keine Widerrufsbelehrung zugestellt bekommen haben, sollten Sie auch hilfsweise den Widerruf erklären. Lesen Sie dazu den Artikel über das Widerrufsrecht.

Es ist taktisch in vielen Fällen sogar geschickter, wenn Sie selbst als Rechtslaie dieses Schreiben verschicken, als dies gleich von einem Anwalt besorgen zu lassen. Denn wenn sofort ein Anwalt im Spiel ist, wird der Forderungssteller möglicherweise gleich außergerichtlich den Verzicht erklären, und Sie bekommen aber dann Ihre Anwaltskosten nicht wieder (das ist leider so). Daher sollten Sie sich erst selbst außergerichtlich um Klärung bemühen, damit enstehen Ihnen keine Kosten. Kommt dann der Forderungssteller Ihrer Aufforderung nicht nach, mahnt und droht er einfach weiter, ohne die Forderung schlüssig zu begründen, dann können Sie sofort mit Anwalt und negativer Feststellungsklage zuschlagen, und zwar ohne jede weitere Warnung. Denn der Forderungssteller hat Kenntnis von der Streitigkeit der Forderung gehabt, er wurde zur Klärung und zur Vorlage der Dokumentation aufgefordert und mahnt trotzdem weiter, ohne seine haltlose Forderung schlüssig zu begründen. Dies können Sie ihm gerichtlich untersagen.

Beweislage sollte geklärt sein

Natürlich sollten Sie niemals eine negative Feststellungsklage in einem Fall riskieren, wo Sie damit rechnen müssen, dass der Forderungssteller doch seinen Anspruch begründen kann. Die Frage, ob ein wirksamer Vertrag besteht, ob eine Leistung bestellt und genutzt wurde, sollten Sie daher schlüssig für sich selbst beantworten können. Wenn Sie bisher nie etwas mit dem Forderungssteller zu tun hatten, sollte die Antwort eindeutig sein. Dann wird die Gegenpartei auch keine Aussicht haben, den Anspruch glaubhaft machen zu können.

Es gibt besonders eindeutige Fälle, z.B.:

  • Ein Mehrwertdienstanbieter fordert von Ihnen Geld für die angebliche Nutzung einer 0900-Nummer, zu einer Zeit, wo Sie nicht einmal einen Telefonanschluss hatten bzw. wo der Anschluss noch nicht oder nicht mehr unter der Nummer geschaltet war, von der aus die Verbindung angeblich angewählt wurde.
  • Ein Webseitenbetreiber fordert von Ihnen Geld für die Nutzung einer Webseite, obwohl Sie sich dort sicher nicht angemeldet haben.
  • Die Forderung ist verjährt, und trotz Ihrer nachweislichen Einrede wird weiter gemahnt.
  • Ein Lieferant fordert hartnäckig Geld für die Lieferung einer Ware, die Sie nie bestellt haben.

Das sind Fälle, die eigentlich verlockend eindeutig liegen, und wo Sie auch nicht lange zögern sollten, einem unseriösen Forderungssteller, der Sie mit wiederholten Mahnungen plagt, eine Retourkutsche angedeihen zu lassen. Voraussetzung ist dabei, dass der Forderungssteller in Deutschland greibar ist und es sich nicht um eine Briefkastenfirma oder um einen insolventen Strohmann handelt. Dann ist das eine Sache, die Sie nicht verlieren können. Wenn z.B. Geld für die Lieferung einer Zeitschrift gefordert wird, die Sie nie bestellt hatten, müsste der Forderungssteller einen Vertrag mit einer Unterschrift vorlegen können bzw. einen von Ihnen genehmigten Telefonmitschnitt präsentieren, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie zugestimmt haben. Auch müsste er nachweisen, dass Sie über das Widerrufsrecht belehrt wurden. Wenn Sie nie etwas bestellt haben - wie soll er dem nachkommen? - Unmöglich. Solche Fälle können Sie gar nicht verlieren.

Sie sollten daher als Verbraucher nicht zögern, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Es wehren sich immer noch viel zu wenige Betroffene von Abzocke. Bedenken Sie, dass die Abzocker alle vorhandenen Grauzonen des deutschen Rechts zu ihren Gunsten nutzen. Daher sollten Sie selbst auch nicht zögern, in vielversprechenden Fällen Ihr Recht durchzusetzen, und den Erfolg auch ruhig in unserem Forum öffentlich kundtun. Solche Meldungen sind immer wieder böses Gift für die Maschinerie der Abzocker.

18:40, 16. Jan. 2010 (UTC)




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Diese Seite wurde zuletzt am 5. Mai 2012 um 10:25 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 47.223-mal abgerufen.
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