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Pflichtangaben im Impressum

Um den Verantwortlichen für einen Internetinhalt leichter ermitteln zu können, wurden vom Gesetzgeber verschiedene Mindestanforderungen an das Impressum einer Webpräsenz ausgearbeitet. Diese Anforderungen waren früher in § 6 Teledienstegesetz (TDG) festgelegt, nunmehr finden sie sich § 5 Telemediengesetz (TMG). Fehlende oder fehlerhafte Angaben berechtigen den Verletzten, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Nähere Angaben hierzu sollte man sich allerdings im Rahmen einer anwaltlichen Beratung einholen.

Die zwingend vorgeschriebenen Angaben im Impressum einer Webseite sind:

  1. Name, Vorname, Firma
  2. Anschrift (keine Postfachanschrift)
  3. Telefonnummer, Telefaxnummer
  4. eMail-Adresse (ein Webformular genügt den Anforderungen nicht!)
  5. Vertretungsberechtigter (bei juristischen Personen)
  6. Registernummer & Registergericht
  7. bestimmte Berufsgruppen (z.Bsp. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare) sind zur Angabe weiterer Informationen verpflichtet. Details siehe unten.

Es wird empfohlen, das Impressum zu leichten Auffindbarkeit gut ersichtlich direkt von der Startseite zu verlinken. Eine erschwerte Auffindbarkeit über mehrere Zwischenverlinkungen kann rechtlich beanstandet werden.

Nicht empfohlen wird das Einfügen von Grafiken im Impressum, auf denen die wichtigen Angaben in Schriftgrafik in einer Bilddatei enthalten sind. Dadurch macht man blinden oder sehbehinderten Personen das Einholen der Informationen im Impressum unmöglich. Diese Tatsache kann dazu führen, dass das Impressum rechtlich beanstandet wird, auch, wenn es dazu zur Zeit noch kein einschlägiges Gerichtsurteil gibt.

Ebenfalls nicht empfohlen wird der Verzicht auf die Angabe der e-Mail-Adresse und das ersatzweise Einstellen eines "Kontaktformulars". Gemäß einem Urteil des LG Essen genügt ein "Kontaktformular" nicht den Anforderungen des TMG zur elektronischen Kontaktaufnahme.

Einen guter Aufsatz zu der Thematik und zu den Pflichtangaben im Impressum findet Ihr hier: Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG

Empfehlenswert sind auch die ausführlichen Erklärungen des Bundesjustizministeriums samt Musterimpressum:
Webseite des BMJ zum Thema Impressum bei Webseiten

Der untenstehende Gesetzestext ist nicht mehr aktuell, soll aber nicht geändert werden...


Diesen Text nicht verändern !!!

§ 6 TDG

Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.




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Diese Seite wurde zuletzt am 7. Oktober 2008 um 17:10 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 27.386-mal abgerufen.
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