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Vertrag

Dieser Artikel behandelt das Thema "Vertrag" mit Betonung auf das Verbraucherrecht.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Vertrag?

Ein Vertrag im rechtlichen Sinn ist eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Personen (Vertragsparteien). Er kommt durch "übereinstimmende Willenserklärungen" zustande.

Er besteht aus Antrag und Annahme, die Erklärungen müssen hinreichend bestimmt sein, einen Bindungswillen beinhalten und wirksam werden, also zugehen. Der Vertrag selbst ist formfrei, er kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung (Münzeinwurf, Mausklick, Waren wortlos an der Kasse auflegen, Einsteigen in den Bus) geschlossen werden.

Ein Vertrag wird im Alltag öfter geschlossen, als der Durchschnittsbürger glaubt. Nach dem Buchstaben des BGB liegt z.B. auch beim Kauf im Supermarkt oder an einem Automaten ein Vertrag vor. Auch beim Einsteigen in den Bus wird ein "Beförderungsvertrag" mit dem Verkehrsunternehmen geschlossen; man akzeptiert die öffentlich zugänglichen Beförderungsbedingungen und muss sich darüber im klaren sein, dass ein Beförderungsentgeld entrichtet werden muss.

Ein Schuldverhältnis wird gemäß § 311 BGB grundsätzlich durch einen Vertrag begründet. Der Vertrag ist also Dreh- und Angelpunkt des bürgerlichen Rechts.

Behauptet jemand, dass ein Vertrag besteht und begründet damit eine Forderung, muss er ggf. vor Gericht beweisen, dass ein Vertrag nach den genannten Regeln zustande gekommen ist. Ein großer Teil aller Streitfälle des Verbraucherrechts dreht sich immer wieder nur um die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, ob er evtl. unwirksam ist oder widerrufen werden kann. Zu einem Verbrauchervertrag gehören natürlich auch immer "zwei Seiten". Es kann also niemals einen Verbrauchervertrag "ohne Ihr Wissen und Ihre Zustimmung" geben. Durch Schweigen Ihrerseits kann nicht Ihre "stillschweigende Zustimmung" hergeleitet werden.

Beispiel: Ein Zeitschriftenverlag schickt Ihnen ungefragt eine Zeitung zu. Im Begleitschreiben steht, dass Sie angeblich dann ein kostenpflichtiges Abo abschließen, wenn Sie "sich nicht melden und die Probelieferung kündigen".

Das geht natürlich überhaupt nicht, weil es hier an Ihrer "Willenserklärung" insgesamt fehlt. Allein durch die einseitige Willenserklärung des Verlegers, Sie hätten jetzt gefälligst die Zeitung zu abonnieren, kommt natürlich für Sie keine Vertragsverpflichtung zustande. Ohne Ihre aktive Zustimmung kann kein Vertrag zustande kommen, und Sie können die Sache gemäß § 241a Abs. 1 BGB als "unverlangt zugestellte Ware" betrachten, wo für Sie keine Kostenpflicht entsteht.

Welche Informationspflichten gelten für ein Angebot?

Wichtig bei Verbraucherverträgen ist die Einhaltung bestimmter "Transparenzvorschriften". D.h., es muss Ihnen als Verbraucher vor dem Vertragsschluss ein klar verständliches, genau bestimmtes Angebot gemacht worden sein, mit dem Sie über Vertragsinhalt, Vertragsbestandteile und Vertragspflichten belehrt wurden. Rechtsgrundlage dafür ist § 312c BGB in Verbindung mit dem mitgeltenden Art. 246 §§ 1 u. 2 EGBGB.

Aufgrund der Forderung des bürgerlichen Rechts, dass ein Vertragsangebot "hinreichend bestimmt" sein muss, kommt dann kein Vertrag zustande, wenn im Rahmen des Vertragsangebots z.B. schon nicht klar wird, was Sie überhaupt bestellen, und was Sie dafür zu bezahlen haben. Ein Vertragsangebot ist im Einzelhandel i.d.R. ganz eindeutig bestimmt, muss aber gerade auch beim Fernabsatzgeschäft ebenso klar bestimmt sein.

Beispiel 1: Sie stellen im Supermarkt einen Becher mit Joghurt auf das Kassenlaufband ab, nachdem Sie im Kühlregal einen eindeutigen Hinweis gesehen haben, dass dieser Joghurt 58 ct kostet, und anhand der Aufschrift auf dem Becher eindeutig erkennbar ist, was drin ist und wieviel etc.

Hier ist das Angebot eindeutig bestimmt, mit dem Auflegen am Kassenband geben Sie Ihr Angebot zum Abschluss des Vertrags ab.

Beispiel 2: Sie bestellen im Internet ein Buch, wo klar und deutlich lesbar neben der genauen Artikelbeschreibung eine Preisangabe zu sehen ist. Während des Bestellvorgangs werden Ihnen genau alle erforderlichen Angaben darüber gemacht, was Sie jetzt gerade bestellen, und was es kostet. Es wird auch gesagt, wie Sie bezahlen müssen, und wann. Mit einer Sicherheitsüberprüfung durch eine Bestätigungs-e-Mail, deren Bestätigungs-Link Sie klicken müssen, wird sichergestellt, dass nicht ohne weiteres ein Fremder ohne Mißbrauch Ihres Namens den Artikel bestellt.

Erst, nachdem umfangreiche Informations- und Prüfvorgänge durchlaufen wurden, wird der Vertrag mit dem Internet-Buchhändler wirksam.

Beispiel 3: Sie suchen im Internet nach einem kostenlosen Freeware-Programm. Während der Suche mit einer Suchmaschine landen Sie auf einer Webseite, die Ihnen den "Download" des Programms anbietet. Dort übersehen Sie, dass in Kleinschrift ein Preishinweis für den Download des kostenlosen Programms steht, und melden sich mit Ihren persönlichen Daten an. Nach dem Klick auf den "Anmelde-Button" erhalten Sie an Ihre e-Mailadresse ein Passwort zugeschickt, mit dem Sie sich "einloggen" und downloaden können. Der Download findet dann in Wirklichkeit aber nicht von der Webseite statt, auf der Sie sich angemeldet haben, sondern Sie werden von dieser Webseite aus einfach nur auf eine kostenlose Webseite des Originalherstellers weiterverlinkt.

Hier werden gleich mehrere Transparenzforderungen verletzt, so dass ein angeblich hier zustande gekommener "Vertrag" unwirksam ist. Z.B. werden Sie nicht deutlich und unmissverständlich über die Kostenpflicht des Angebots informiert. Der Preishinweis wurde absichtlich leicht übersehbar angebracht, damit Sie ihn übersehen, und damit der Betreiber der Webseite Ihnen dann böse Mahnungen zustellen kann. Dazu kommt aber noch, dass schon das Angebot selbst irreführend beschrieben wurde. Denn Sie erwerben mit dem Angebot gar keinen "Download", sondern werden nur "verlinkt", auf eine Seite, die ohnehin kostenlos frei zugänglich gewesen wäre.

Weder wurde hier klar, was Sie überhaupt bestellen, noch, dass Sie einen Preis zu bezahlen haben. Dazu kommen oft noch weitere Mängel, z.B. die fehlende oder unwirksame Widerrufsbelehrung etc. Ein solcher Abzockfallen-Vertrag, wo Ihnen wichtige Informationen bewusst vorenthalten werden, ist also von vornherein nichtig.

Wie wird ein Vertrag dokumentiert?

Wie schon gesagt, muss ein Vertrag nicht unbedingt in Schriftform vorliegen. Er kann auch durch einer nachweisbaren konkludenten Handlung geschlossen werden. Während bei Bagatellverträgen (Einkauf im Supermarkt) ein solcher "Anscheinsbeweis" für die "konkludente Handlung" z.B. durch Auflegen der Ware an der Registrierkasse erbracht wird, ist bei Verträgen mit langfristiger Bindung und höheren Geldwerten eine schlüssige Dokumentation in Schriftform sinnvoll. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Schriftform besteht zwar nur in Sonderfällen, wie beim Kauf von Immobilien. In Streitfällen obliegt aber dem Forderungssteller die Vorlage eines Beweises für den Vertragsschluss. Daher wird bei höheren Geldwerten aus praktischen Gründen meist die Schriftform gewählt, um hier eine eindeutige und unstrittige Grundlage zu haben.

Besonderheit bei Verträgen, die im Internet geschlossen werden

Besonders bei Online-Verträgen im Internet entsteht hier eine mehr oder weniger große rechtliche Grauzone. Da hier die direkte Dokumentation einer Unterschrift nicht möglich ist, und da es bisher die technisch einwandfreie, breitenwirksame digitale Signatur nicht gibt, bleibt in letzter Konsequenz bei Internetverträgen immer eine Restunsicherheit für einen Dienstleister bestehen. Schwachpunkt bei Internetverträgen ist die technisch nicht wasserdicht zu gewährleistende Überprüfung der Identität des Leistungsbeziehers. Auch ein sogenannter "Timestamp" mit Protokollierung der IP-Adresse, Datum und Uhrzeit bleibt letzten Endes oft anfechtbar.

Bei Online-Verträgen hat sich jedoch als Mindestpflicht für den Dienstleister das Bestellverfahren nach dem Double-Opt-In-Prinzip eingebürgert. Dabei wird z.B. dem bestellenden Kunden eine e-Mail zugesandt, in der er noch einmal mit dem Klick auf einen Freischaltungslink den Auftrag bestätigt. Erst mit dem Mausklick auf diesen codierten Bestätigungslink wird der Vertrag wirksam. Dieses Verfahren stellt zumindest sicher, dass nicht ohne weiteres jede beliebige Person "aus Jux" eine fremde Person für irgendeinen Service "anmelden" bzw. im Namen dieser fremden Person Waren bestellen kann. Mit der e-Mail-Adresse kommt eine zusätzliche Handhabe ins Spiel, um im Zweifelsfall den Anscheinsbeweis erbringen zu können, dass tatsächlich der Inhaber dieser Mailadresse die Vertragsbindung eingegangen ist.

Unseriöse Internetdienstleister sind häufig bereits daran zu erkennen, dass ein solches Double-Opt-In-Verfahren nicht wirklich durchgeführt wird. Besonders die Branche der Kostenfallen-Abzocker verschickt z.B. oft bereits Rechnungen für angeblich erbrachte Dienstleistungen, obwohl der Bestätigungs-Link niemals geklickt wurde, teilweise auch ohne dass überhaupt eine Anmeldung auf der Webseite erfolgte. Zweifelsfrei liegt in solchen Fällen niemals ein wirksamer Vertrag gemäß dem BGB vor. Es liegt auf der Hand, dass unter solch dubiosen Umständen die Beitreibung geforderter Beträge vor Gericht chancenlos ist. Ein Internetdienstleister, der nicht einmal den wasserdichten Nachweis einer Anmeldung nach dem Double-Opt-In-Prinzip erbringen kann, hat vor Gericht gleich verloren.

Wie eine vernünftige, wirksame Bestellung im Internet normalerweise zustande kommt, und welche Informationspflichten der Anbieter beachten muss, erfahren Sie ausführlich im Artikel Bestellungen im Internet.

Besonderheiten bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen

Beachten Sie zu diesem Thema bitte unseren separaten Wiki-Artikel: Telefonisch_abgeschlossene_Verträge.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Forderungen

Wer eine Forderung gerichtlich durchsetzen will, muss also beweisen können, dass ein Vertrag geschlossen wurde und auch wirksam ist. Unwirksamkeit kann z.B. gegeben sein, wenn die Gegenseite z.B. minderjährig ist oder der Vertrag gegen gesetzliche Beschränkungen verstößt.

Ist der Vertrag wirksam, könnte immer noch eine seiner entscheidenden Klauseln unwirksam sein. Dies ist in den §§ 312 ff. BGB geregelt.

Auflösung eines Vertrags

Es gibt im wesentlichen folgende Möglichkeiten, einen Vertrag aufzulösen:

  • Die Aufhebung in beiderseitigem Einvernehmen
  • Die ordentliche Kündigung (z.B. fristgerechte Kündigung eines Abos)
  • Die Kündigung seitens des Dienstleisters wegen Nichtzahlung
  • Der Rücktritt aus wichtigem Grund (z.B. Nichteinhaltung von Vertragsbedingungen, Nichtleistung, nicht erfolgte Beseitigung von Mängeln trotz Reklamation)
  • Der Rücktritt wegen Rechtsmangel; z.B. es stellt sich heraus, dass der Verkäufer eine bereits gepfändete Ware verkauft hat
  • Der fristgemäße Widerruf gemäß dem gesetzlichen Widerrufsrecht

Eine andere Möglichkeit ist es, zu bestreiten, dass ein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist: der Widerspruch. Dabei wird der Vertrag für unwirksam erklärt. Dies sollte aber gut begründet sein.

Gründe für das Bestreiten (=Widerspruch) eines Vertrags sind z.B.:

  • Keine beweisbare Willenserklärung. Wenn z.B. ein Internetdienstleister eine Forderung an einen angeblichen Kunden stellt und den Nachweis einer Double-Opt-In-Anmeldung nicht erbringen kann, liegt keine Willenserklärung des Kunden und damit kein wirksamer Vertrag vor.
  • Nichterfüllung von Informationspflichten, Intransparenz, überraschende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"), keine eindeutige Angebotsbeschreibung, kein sichtbarer Preishinweis etc.

Eine Vertrag kann auch für nichtig erklärt werden, und zwar bei

  • Minderjährigkeit. Dabei wird der "schwebend unwirksame Vertrag" bei Kenntnisnahme durch den Erziehungsberechtigten für nichtig erklärt. Lesen Sie dazu den Artikel über die Geschäftsfähigkeit.

Darüber hinaus kann man einen Vertrag auch "anfechten".

Gründe für eine Vertragsanfechtung können sein:

  • Der Vertrag ist unter Anwendung strafrechtlich relevanter Mittel zustandegekommen (Nötigung, Betrug, Erpressung o.a.)
  • Gesetzwidrigkeit einer Vertragsbedingung (falls es sich z.B. herausstellt, dass die Ausführung strafbarer Handlungen zum Vertragsbestandteil wurden)
  • Sittenwidrigkeit (z.B. Preis-Leistungsverhältnis driftet weit auseinander)
  • Die Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung

Wichtig für den Laien

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen "Kündigung", "Widerruf" und "Vertragsanfechtung". Diese wichtigen juristischen Grundbegriffe werden von Laien häufig durcheinandergeworfen. So manchen "Normalverbrauchern" ist bereits nicht einmal der Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht klarzumachen. Noch viel mehr Verwirrung wird bei diesen Laien durch die komplexen Begriffe aus dem bürgerlichen Recht verursacht.

Das ist auch der Grund, weshalb ein juristischer Laie in Streitfällen, wenn es z.B. darum geht, ob ein Vertrag wirksam ist, unbedingt Rechtsberatung durch einen Anwalt bzw. durch die Verbraucherzentralen in Anspruch nehmen sollte. Viele Laien machen den Fehler, auf eigene Faust Schreiben an Forderungssteller aufzusetzen, mit denen sie dann z.T. alles nur noch verschlimmern. Erst, wenn dann "das Kind in den Brunnen gefallen ist" und man sich heillos verstrickt hat, wird dann häufig der Anwalt aufgesucht, der dann jedoch auch nicht mehr immer alles ausbügeln kann.

Ein häufiger Laienfehler ist z.B., eine "fristlose Kündigung" in einem Fall aufzusetzen, wo man eigentlich den Vertrag bestreiten oder anfechten müsste. Auch im Nachhinein ist diesen Strategen dann oft nicht verständlich zu machen, was sie falsch gemacht haben. Mit einer "Kündigung" haben sie jedoch möglicherweise anerkannt, dass ein wirksamer Vertrag bestanden hat! Dieser Umstand kann eine nachträgliche Vertragsanfechtung u.U. unmöglich machen.

Ebenso sollte man mit der Verwendung des Wortes "Widerruf" vorsichtig sein. Von einem Widerruf sollte man nur sprechen, wenn die 14-tägige Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist, bzw. wenn eine Belehrung über die Widerrufsfrist nicht erfolgt ist (dann hat die 14-tägige Widerrufsfrist niemals begonnen). Lesen Sie dazu den Artikel über das Widerrufsrecht.

Will man dagegen bestreiten, dass ein wirksamer Vertrag besteht, dann sollte man dies auch mit dem richtigen Begriff "Widerspruch" benennen und auf keinen Fall die Wörter "Kündigung" oder "Widerruf" in den Mund nehmen.

Diese feinen Unterschiede sind es letztlich, die z.T. bei fehlerhaftem Formulieren von Schriftsätzen in Eigenregie durch Laien eine eigentlich gute Rechtsposition zum Wackeln bringen können. Dieser Artikel soll daher die Grundbegriffe der Vertragsbindung erklären, jedoch auch den Leser zur rechtzeitigen Einholung kompetenter Rechtshilfe im Streitfall ermuntern. Speziell im Internetrecht sollte besonders bei komplexer liegenden Fällen stets ein Anwalt hinzugezogen werden, der sich auf das Internetrecht spezialisiert hat.

Oftmals werden bei Streitigkeiten zu Internetverträgen sogenannte "Logs" aus IP-Adresse und Uhrzeit ins Feld geführt, um angeblich das Vorliegen eines wirksamen Vertrags zu beweisen. Letztendlich ist jedoch die Beweiskraft solcher Logdateien (auch als "Timestamps" bezeichnet) höchst fragwürdig. Ein Anfechten ist bei begründetem Zweifel immer möglich. Nähere Informationen dazu hier.

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Diese Seite wurde zuletzt am 13. Januar 2013 um 15:17 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 99.778-mal abgerufen.
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