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Widerspruch an Provider bei Abzocke mit Handy-Abo - nicht bestellt

Dieser Musterbrief ist geeignet für den Einspruch gegen die Telefonrechnung bei Ihrem Handy-Provider, wenn Sie auf Ihrer Telefonrechnung mehrere Posten für ein angebliches "Abo" für irgendeine "Leistung" finden, die Sie niemals bestellt haben.

Sie sollten beachten, dass der Einspruch gegen die Rechnung innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungsstellung erfolgen muss. Wir empfehlen grundsätzlich, den Einspruch schriftlich per Brief und mit sicherer Zustellform zu versenden, das heißt: per Einschreiben mit Rückschein.

Musterbrief Rechnungseinspruch Handy-Abo - nicht bestellt

Nötige Angaben in eckigen Klammern bitte ergänzen.


[Ihr Name      Ihre Anschrift]


[Name des Telefonproviders]
Beschwerdezentrum - Rechnungseinwendungen

[Straße/Postfach]
[PLZ Ort]         [Datum]


Ihre Rechnung vom [hier Rechnungsdatum einsetzen] - Bestreiten [eines Rechnungspostens/mehrerer Rechnungsposten]


Sehr geehrte Damen und Herren,


in der Telefonrechnung vom [hier Rechnungsdatum einsetzen] tauchen mir unerklärliche Posten auf, die ich streitig stelle.

Hierbei handelt es sich um folgende Rechnungsposten:

Nr.    Datum    Art der Leistung    Name des Drittanbieters    Gebühr



[hier die Rechnungsposten genau aufführen]

Summe streitiges Entgelt: [hier die Summe der Rechnungsposten einsetzen]

Die in den genannten Rechnungsposten aufgeführten Leistungen habe ich zu keinem Zeitpunkt bestellt oder in Anspruch genommen.

Bis zur Vorlage eines gültigen qualifizierten Prüfprotokolls gemäß § 45i TKG bestreite ich darüber hinaus vorsorglich, einen tk-gestützten Mehrwertdienst oder Premiumdienst angewählt zu haben. Schon jetzt verweise ich vorsorglich auf das Urteil des AG Papenburg, 30.10.2008, Az. 4 C 247/08, wonach ich ein Prüfprotokoll, das lediglich in unqualifizierter, lapidarer Form vorgetragen wird, nicht akzeptieren werde. Darüber hinaus beweist ein Prüfprotokoll oder ein Einzelverbindungsnachweis keinen gültigen Vertragsschluss mit einem Drittanbieter.

Die angeblich von mir in Anspruch genommenen "Leistungen" sind auch erkennbar keine berechnungsfähigen Mehrwert-Dienstleistungen nach TKG. Es handelt sich nicht um telekommunikationsgestützte Dienste, die ich als TK-Endkunde selbst angewählt hätte bzw. die als unteilbare Dienstleistungen an einem Stück erbracht würden. Sondern es handelt sich um ein sogenanntes "Abo" und damit um ein angebliches Dauerschuldverhältnis, welches schon gemäß der in diesem Punkt ganz eindeutigen Legaldefinition aus § 3 TKG kein tk-gestützter Dienst sein kann. Die Verrechnung nicht tk-gestützter Dienste über die Telefonrechnung stellt eine Mißachtung des Umgehungsverbots aus § 66m TKG dar.
Es liegt hier ein mir von dem obskuren Drittanbieter in arglistiger Täuschung und offenkundiger böswilliger Bereicherungsabsicht untergeschobener Fernabsatzvertrag nach BGB vor. Die Verrechnung solcher Leistungen aus Fernabsatzverträgen fremder Parteien ist aber in dem zwischen Ihrem Unternehmen und mir geschlossenen TK-Vertrag nicht vorgesehen. Eine solche kaum kontrollierbare Verrechnung völlig sachfremder, darüber hinaus TKG-regelwidriger und damit vertragswidriger Buchungen ist mir als TK-Endkunden nicht zuzumuten. Etwaige anderslautende Bestimmungen in den AGB betrachte ich gemäß § 305c BGB vorsorglich als überraschend und damit unwirksam. Ich habe Sie mit der Führung des TK-Rechnungskontos ausschließlich zu dem Zweck beauftragt, um Gebühren für TK-Leistungen und - soweit tatsächlich genutzt - tk-gestützte Mehrwertdienste zu verrechnen, nicht aber für die Fakturierung angeblicher Bestellungen von "Abonnements" irgendwelcher wie auch immer gearteter "Dienstleistungen", die überdies nicht nur in Preisgestaltung und Bewerbung sitten- und wettbewerbswidrig sind, sondern die darüber hinaus entgegen der Bestimmungen des Fernabsatzrechts aus § 312c BGB weder über die Identität des Anbieters noch über das Widerrufsrecht noch über die Kostenpflicht hinreichend informieren. Abgesehen davon bestreite ich, die betreffende Dienstleistung jemals bestellt und in Anspruch genommen zu haben.

Daher trete ich auch bereits jetzt vorsorglich dem eventuellen Versuch Ihrerseits entgegen, mich in der Absicht einer allzu durchsichtigen Hinhaltetaktik bezüglich der Erstattung des widerrechtlich gebuchten Entgelts an den Verbindungsnetzbetreiber zu verweisen. Der Verbindungsnetzbetreiber ist ohnehin nicht aktivlegitimiert zur Beitreibung fremder Forderungen aus TK-Verbindungen, weil er nicht mein Vertragspartner ist. Siehe dazu das Urteil des BGH vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05.

Sofern Ihr Unternehmen die Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, wären darüber hinaus allein Sie aktivlegitimiert und könnten mich daher ebenfalls nicht zur Geltendmachung meines Rechts auf Herausgabe aus Bereicherung an den Verbindungsnetzbetreiber weiterverweisen. Des weiteren wären Sie dann aufgefordert, eine gültige Abtretungsurkunde seitens der Ursprungszedentin im Original vorzulegen. Ferner mache ich für diesen Fall von meinem Recht der Einwendungen gemäß § 404 BGB Gebrauch und bestreite das Zustandekommen eines gültigen Fernabsatzvertrags sowie die Erfüllung der hierfür vorgesehenen Informationspflichten seitens des Anbieters über die Kosten und Vertragskonditionen. Ferner bestreite ich die dauerhafte Zustellung einer gültigen Widerrufsbelehrung in Textform, weshalb ich hilfsweise den nicht verfristeten Widerruf nach § 355 BGB erkläre.

Soweit das abbuchende Unternehmen als sogenannter "Zahlungsdienstleister" auftritt, bestreite ich, diesem Unternehmen jemals eine Bevollmächtigung bzw. einen Auftrag zur Vornahme von Verfügungen zu Lasten meines TK-Rechnungskontos erteilt zu haben.

Die Notwendigkeit zur Inkassierung derartiger obskurer Posten ist hier in keiner Weise nachvollziehbar und geschieht ohne Rechtsgrundlage. Die Telefonprovider sind gemäß TKG (entgegen etwaiger anderslautender irreführender Behauptungen) auch nicht dazu verpflichtet, solche "Drittleistungen" zu fakturieren. Eine solche Verpflichtung kann schon deswegen nicht bestehen, weil es - wie oben dargelegt - bereits an der Übereinstimmung mit der Legaldefinition tk-gestützter Dienste aus § 3 TKG fehlt, und weil eine solche Fakturierungsverpflichtung daher gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG Buchst. a) und b) für nicht tk-gestützte Dienste von Drittanbietern nicht infrage kommt. Ohnehin besteht ein Fakturierungszwang wenn überhaupt, dann nur für Festnetzverträge. Soweit Ihr Unternehmen trotzdem ein Inkasso für derartige Leistungen durchführt, geschieht dies nicht etwa aufgrund eines gesetzlichen Zwangs, sondern auf rein freiwilliger Grundlage, letztendlich natürlich mit der trivialen Absicht der Bereicherung durch Einbehalt einer Provision. Die Verträge, die Ihr Unternehmen mit wie auch immer gearteten "Verbindungsnetzbetreibern", "Plattformbetreibern", "technischen Dienstleistern" und "Subunternehmern" obskurer britischer oder karibischer Mantelgesellschaften und Postfachfirmen geschlossen hat, habe jedenfalls nicht ich mit diesen illustren Gesellschaften geschlossen. Diese Verträge unterliegen allein Ihrer rechtlichen Verantwortung und Ihrem eigenen wirtschaftlichen Risiko. Ich habe Sie weder dazu beauftragt noch bevollmächtigt, Gelder von meinem Rechnungskonto zugunsten der Bereicherung fremder Konten in Übersee, in der Schweiz oder in Liechtenstein weiterzuleiten und dafür auch noch eine satte Provision einzubehalten.

Darüber hinaus sind etwaige Abtretungsvereinbarungen zwischen Drittparteien und Ihrem Unternehmen schon allein wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG) sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 91 ff TKG) gemäß § 134 BGB unwirksam. Siehe dazu das Urteil des BGH vom 14. 6. 2012, II ZR 227/11.

Aus diesen Gründen behalte ich das oben genannte streitige Entgelt für die vertragswidrige Buchung von der nächsten Telefonrechnung ein. Sofern Ihnen eine Erlaubnis zur Lastschriftabbuchung durch mich erteilt wurde, ist diese hiermit entzogen. Voraussetzung für die Genehmigung von Lastschriftabbuchungen ist ein Vertrauensverhältnis, welches ich hier nicht mehr als gegeben ansehen kann.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Sperrung meines Anschlusses bzw. der SIM-Karte zur Durchsetzung einer streitigen Forderung aus fakturierten oder abgetretenen Drittrechten unzulässig ist - siehe dazu: LG München I, Beschluss vom 06.10.2011, Az. 37 O 21210/11 sowie Urteil des LG Hamburg vom 14.03.2007 - 313O 16/07 sowie der inzwischen novellierte § 45k Abs. 2 TKG. Eine solche Maßnahme sowie fortgesetzte Beitreibungsversuche mittels belästigender und drohender Inkassoschreiben wird die Überprüfung des Fortbestands unseres Vertragsverhältnisses zur Folge haben.

Ich fordere Sie dazu auf, weitere derartige Buchungen zu unterlassen und beauftrage Sie vorsorglich gemäß § 45d Abs. 2 und 3 TKG mit der Einrichtung einer Sperre für Leistungen aus Mehrwertdienstverbindungen und von jeglichen sonstigen Leistungen von Drittanbietern einschließlich des sogenannten "WAP-Billings", soweit diese Sperre noch nicht eingerichtet ist.

Ihre Geschäftsleitung wäre meiner Ansicht nach gut beraten, den Abschluß solcher Fakturierungs- oder Abtretungsverträge mit obskuren Dienstleistern zu unterlassen, weil bereits mittelfristig betrachtet der schmale Bilanzgewinn aus der Provision zwangsläufig einer durch die Diskussion in Internet und Presse bald eintretenden Rufschädigung gegenübersteht. Dies umso mehr, falls berechtigte Einwendungen der Betroffenen gegen solche "Geschäftsmodelle" auf unkulante und halsstarrige Art und Weise ignoriert werden sollten. Sie selbst haben es in der Hand.


Mit freundlichen Grüßen


[Ihre Unterschrift]

Was tun, wenn sich der Provider danach bockig stellt?

In sehr vielen Fällen werden sie mit dem Musterbrief Erfolg haben, Sie bekommen dann von Ihrem Provider eine Gutschrift, und die Sache ist erledigt.

Leider stellen sich die Provider aber immer auch mal quer. Derselbe Musterbrief wird von den Providern, die daraufhin eine Gutschrift erteilen, leider immer auch mal abwiegelnd beantwortet, ohne aber wirklich auf die Einwände einzugehen. So wird z.B. geschrieben, man habe auf jeden Fall die Rechnung zu zahlen, sonst werde der Zugang gesperrt, man solle sich an den "Verbindungsnetzbetreiber" wenden u.s.w. - ganz so, als hätte man keine begründeten Einwände vorgebracht, oder als hätte man auf Chinesisch geschrieben.

Nach welchen Kriterien die Provider hier mal so, mal so entscheiden, wissen wir nicht. Offenbar hängt es auch ganz davon ab, an welchen Sachbearbeiter man gerät.

Wenn Sie sich jetzt unsicher sind, holen Sie Rechtsberatung ein. Jedoch gibt es nach wie vor keinen Grund, den Provider so einfach und billig mit seinem Beuteanteil davonkommen zu lassen. Und - wenn Sie wirklich nichts bestellt haben, dann ist das Recht auf Ihrer Seite.

Sie können in so einem Fall eine Erwiderung an das Beschwerdezentrum schreiben, das Ihnen die Antwort geschickt hat. Zusätzlich sollten Sie dann noch einen zweiten Brief mit demselben Wortlaut direkt an das Beschwerdezentrum des Vorstands Ihres Providers schreiben. Diese Taktik führt nach unserer Erfahrung dann in vielen Fällen doch noch zum gewünschten Erfolg. Falls nicht, bleibt Ihnen nur noch der Anwalt oder aber die rabiate Kürzung der Rechnung. Das dürfen Sie tun, denn es ist begründet, und Ihr Provider hat darauf nicht sachbezogen geantwortet.

Ihr Antwortbrief könnte etwa so aussehen:

Antwort an bockigen Provider

Angaben in eckigen Klammern bitte ergänzen und an das Rechnungszentrum sowie an das Beschwerdezentrum des Vorstands schicken (Adresse können Sie z.B. bei Google suchen unter "Beschwerdezentrum Vorstand [Name des Providers]"). Kopien der Rechnung, Ihres ersten Einspruchsbriefs und des Antwortbriefs des Providers mit beifügen.



[Ihr Name      Ihre Anschrift]


[Name des Telefonproviders]
Beschwerdezentrum - Rechnungseinwendungen

[Straße/Postfach]
[PLZ Ort]         [Datum]


Ihre Rechnung vom [hier Rechnungsdatum einsetzen] - Bestreiten [eines Rechnungspostens/mehrerer Rechnungsposten]
Ihr Antwortschreiben vom [Datum des Antwortschreibens des Providers einsetzen]


Sehr geehrte Damen und Herren,


in der Telefonrechnung vom [hier Rechnungsdatum einsetzen] tauchten mir unerklärliche Posten auf, die ich bereits mit Schreiben an Sie vom [hier Datum Ihres ersten Einspruchsbriefs einsetzen] streitig gestellt habe. Siehe dazu die beigefügte Kopie meines Schreibens in der Anlage.

Mit Schreiben vom [Datum des Antwortschreibens des Providers einsetzen] teilten Sie mir daraufhin mit, dass eine Erstattung des streitigen Betrags nur durch den Verbindungsnetzbetreiber erfolgen könne.

Ihre Rechtsansicht ist nicht nachvollziehbar und wird einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Soweit es sich um eine abgetretene Forderung handelt, sind Sie und nicht der Verbindungsnetzbetreiber gemäß §§ 404 u. 812 BGB verpflichtet zur Herausgabe aus Bereicherung. Andernfalls sind Sie und nicht der Verbindungsnetzbetreiber beweisbelastet bezüglich der mir unterstellten Bestellung und Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstleistung bzw. eines "Abos" für welche "Leistungen" auch immer. Aus dieser Beweislast kann Ihr Unternehmen sich auch nicht mit dem billigen und durchsichtigen Manöver des Weiterverweisens an den Verbindungsnetzbetreiber davonstehlen.

Dies hatte ich Ihnen bereits in meinem ersten Schreiben klar und in schriftdeutscher Sprache mitgeteilt. Ich verbitte mir das penetrante Wiederholen arglistig täuschender Ablenkungsmanöver sowie die ignorante Verweigerung jeder vernünftigen Sachauseinandersetzung mit meinen berechtigten Einwänden. Mit derartigen Praktiken werden Sie jedenfalls bei mir nicht zum Ziel gelangen. Ich darf daran erinnern, dass Sie mir bislang trotz Aufforderung weder die geforderte Abtretungserklärung gem. § 410 BGB, noch das Prüfprotokoll gem. § 45i TKG, noch eine schlüssige beweistaugliche Dokumentation des Bestellvorgangs gem. § 404 BGB in Verbindung mit § 312c, 360 BGB haben zukommen lassen.

In diesem Zusammenhang verbitte ich mir jegliche Ausführungen bezüglich angeblich beweiserbringender Stellungnahmen über den angeblichen Bestellvorgang seitens zwielichtiger Dritt-/Viert- und Fünftparteien, wenn dort schon noch nicht einmal erkenntlich wird, wer konkret für das "Angebot" rechtlich verantwortlich zeichnet, geschweige denn, auf welcher Grundlage plötzlich der abbuchende "Verbindungsnetzbetreiber" irgendwelche Rechte an der Forderung erworben haben soll. Dies gilt vor allem dann, wenn in den Ausführungen auch nicht erkennbar wird, worin die sogenannte "technische Verbindungsleistung" während des angeblichen Besuchs einer Webseite, die von dem abbuchenden Verbindungsnetzbetreiber soweit erkennbar weder technisch noch rechtsverantwortlich betrieben wird, konkret bestanden haben soll. Sofern das Unternehmen als sogenannter "Zahlungsdienstleister" auftritt, so wird bis heute nicht dargelegt, wann und wie das abbuchende Unternehmen von mir dazu beauftragt bzw. bevollmächtigt worden sein soll, Verfügungen zu Lasten meines Rechnungskontos vorzunehmen.

Ich bestehe daher auf meinem Recht der Herausforderung des streitigen Betrags gemäß § 812 BGB und § 45j TKG. Wie bereits in meinem ersten Schreiben angekündigt, werde ich den streitigen Betrag von der nächsten Telefonrechnung abziehen.

[Den nächsten Abschnitt einfügen, wenn der Provider wieder abgebucht hat, obwohl Sie ihm bereits vor mehreren Wochen in dem ersten Musterbrief die Genehmigung zur Abbuchung entzogen hatten] Ebenfalls verbitte ich mir weitere Lastschriftabbuchungen. Die Einzugsermächtigung hatte ich Ihnen bereits in meinem ersten Schreiben ausdrücklich entzogen gehabt. Die Rückbelastungsgebühren weiterer Abbuchungen werden nunmehr Sie zu tragen haben.

[Den nächsten Abschnitt einfügen, wenn trotz von Ihnen bereits geforderter Drittanbietersperre schon wieder eine Klabauterforderung auf der neuen Rechnung erscheint] Obwohl ich Sie bereits in meinem ersten Schreiben zur Einrichtung der Drittanbietersperre aufgefordert hatte, haben Sie einen gleichartigen dubiosen Rechnungsposten in einer erneuten Rechnung vom [hier neues Rechnungsdatum einsetzen] verbucht. Auch diese Buchung beanstande ich, und ich verbitte mir noch einmal weitere derartige Abbuchungen.

Es stellt sich die Frage, ob sich Ihr Unternehmen wirklich ernsthaft in dieser Form einen qualifizierten Kundenservice vorstellt - wenn begründete Einwendungen offenbar geflissentlich ignoriert und die TK-Endkunden gezielt irregeführt und hingehalten werden. Dem Ruf eines TK-Unternehmens sind diese Praktiken sicher nicht zuträglich.

Es stellt sich ebenfalls die Frage, worauf Ihr Unternehmen letztendlich abzielt: dauerhafte und stabile Kundenbeziehungen mit Handy-Kunden, oder zweifelhafte Fakturierungsverträge mit dubiosen Verbindungsnetzbetreibern mit dem durchsichtigen Zweck einer perfiden Bereicherungsabsicht auf dem Rücken der TK-Endkunden.

Für den Fall der weiteren Verweigerung einer sachbezogenen und qualifizierten Auseinandersetzung mit den Einwendungen kündige ich an, das Vertragsverhältnis insgesamt auf den Prüfstand zu stellen.

Ebenfalls unzulässig sind im vorliegenden Fall Einträge bei Schuldnerauskunftsdatenbanken (Schufa etc.). Eine bestrittene Forderung darf gem. § 28a BDSG nicht eingemeldet werden.

Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen. Von Inkassomahnungen und anwaltlichen Drohschreiben ist Abstand zu nehmen. Eine Erstattung diesbezüglicher Kosten lehne ich unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht ab.

Ich erinnere des weiteren daran, dass spätestens seit der nunmehr gültigen Novellierung des § 45k Abs. 1 u. 2 TKG eine Sperrung des Anschlusses mit dem Ziel der Durchsetzung bestrittener Rechnungsposten rechtswidrig ist. Für diesen Fall steht mir zur Gegenwehr das Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung offen, s. dazu das Anerkenntnisurteil des AG Buxtehude, Az 31 C 452/12, vom 18.07.2012.

Erlauben Sie mir abschließend den Ausdruck meines tiefen Missfallens über die Tatsache, dass es offensichtlich genau dieser von mir gewählten drastischen Ausdrucksweise bedarf, um bezüglich berechtigter Beanstandungen gegenüber Ihrem Unternehmen überhaupt noch Gehör zu finden und mit etwas Glück etwas anderes zur Antwort zu bekommen als unpassendste Textbausteine. Dies lässt hinsichtlich der Vorgaben Ihrer gesamten Unternehmenspolitik sehr tief blicken.

Mit freundlichen Grüßen


[Ihre Unterschrift]

19:48, 23. Jan. 2012 (UTC)




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Diese Seite wurde zuletzt am 12. Januar 2016 um 19:38 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 195.043-mal abgerufen.
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