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Widerspruch an Telefonprovider bei Telefon-Mehrwertbetrug

Dieses Musterschreiben können Sie verwenden, um bei Ihrem eigenen Telefonprovider bei einem Mehrwertdienstbetrug die Telefonrechnung anzufechten.

Beachten Sie unbedingt die Hinweise in dem Artikel: Vorgehen bei Telefon-Mehrwertdienst-Betrug.

Wenn es sich nicht um eine Mehrwertdienstnummer (090X oder Premium-SMS) gehandelt hat, sondern um eine sogenannte "Drittanbieter-Leistung" (Handy-Abo), dann lesen Sie bitte hier weiter:

Handy-Abo-Abzocke

Dort befindet sich ein anderer, für diese Fälle noch besser geeigneter Musterbrief.

Holen Sie im Zweifelsfall Rechtsberatung ein.

Für den Einspruch gegen unberechtigte Mehrwertdienst-Forderungen können Sie den folgenden Musterbrief benutzen:

Widerspruch an Telefonprovider bei Telefon-Mehrwertbetrug

Per Einschreiben mit Rückschein!

[Ihre Anschrift] [Datum]

[Anschrift Firma]

Ihre Rechnung Nr.[Rechnungsnummer einsetzen] vom [Datum einsetzen], Mehrwertdienstleistung durch Mehrwertnummer[hier die Mehrwertnummer einsetzen], Bestreiten des Rechnungpostens

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich unterhalte bei Ihnen den Telefonanschluß [hier Ihre eigene Rufnummer einsetzen].

Am [Datum der Rechnung einsetzen] stellten Sie mir eine Telefonrechnung aus, die einen Posten für eine angeblich von mir in Anspruch genommene Mehrwertdienstleistung enthielt.

Die weiteren, mir in der Rechnung ersichtlichen Angaben: [hier die Angaben aus der Rechnung einsetzen: Mehrwertnummer, Datum, Id-Nummer/Code, falls vorhanden, etc.]

Ich bestreite aus dieser Rechnung den Posten für diese Mehrwertdienstleistung.

Ich bezahle die vorliegende Rechnung ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass ich den streitigen Betrag von einer der nächsten Telefonrechnungen nach Klärung des Vorgangs ggf. einbehalten werde.

[Den nächsten Absatz nur einfügen, Ihre Telefonrechnungen mit Lastschrifteinzug vom Konto abgebucht werden]
Die von mir erteilte Genehmigung zum Lastschrift-Einzug widerrufe ich hiermit.

[Den nächsten Satz nur einfügen, wenn Sie zu dem Zeitpunkt der angeblichen Verbindung nicht telefoniert haben]
Laut mir vorliegendem Einzelverbindungsnachweis wurde zu dem fraglichen Zeitpunkt kein Telefonat von meinem Anschluss aus geführt.

[Den nächsten Absatz nur einfügen, wenn auf der Rechnung bzw. auf dem Einzelverbindungsnachweis ein Posten für dubiose Telefonate aufgeführt ist, die Sie ganz sicher nicht geführt haben]
Die Anwahl der in der Rechnung aufgeführten Verbindung bestreite ich mit Nichtwissen. Neben der Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises verlange ich die Vorlage eines qualifizierten Prüfprotokolls im Sinne von § 45i TKG. Schon jetzt verweise ich vorsorglich auf das Urteil des AG Papenburg, 30.10.2008, Az. 4 C 247/08, wonach ich ein Prüfprotokoll, das lediglich in unqualifizierter, lapidarer Form vorgetragen wird, nicht akzeptieren werde.

[Den nächsten Absatz einfügen, wenn es sich um einen sogenannten "Hosentaschen-Anruf" gehandelt hat, wo also durch Vergessen der Tastensperre an Ihrem Handy unbemerkt Tastenklicks mit wiederholten Nummern erfolgt sind, z.B. "9999999", aber keine 090xxx-Verbindung]

Neben der Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises verlange ich die Vorlage eines qualifizierten Prüfprotokolls im Sinne von § 45i TKG. Schon jetzt verweise ich vorsorglich auf das Urteil des AG Papenburg, 30.10.2008, Az. 4 C 247/08, wonach ich ein Prüfprotokoll, das lediglich in unqualifizierter, lapidarer Form vorgetragen wird, nicht akzeptieren werde. Falls eine Anwahl der von Ihnen genannten Rufnummer überhaupt erfolgt ist, was ich bis auf weiteres mit Nichtwissen bestreite, geschah dies allenfalls durch Vergessen der Tastensperre und nicht gewollt. Die von Ihnen genannte Rufnummer ist jedoch keine Mehrwertnummer im Sinne der Vorschriften des TKG. Es handelt sich daher um einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 66m TKG. Für die Anwahl von Rufnummern außerhalb der für Mehrwertnummern zulässigen 0900-Gassen ist eine Tarifierung in der von Ihnen vorgenommen Form unzulässig. Bei Anwahl einer kostenpflichtigen Premium-SMS-Nummer hätte zudem eine eindeutige Preisansage nebst Rückbestätigung erfolgen müssen. Eine solche Rückbestätigung wurde von mir nicht abgegeben.

[Den nächsten Satz nur einfügen, wenn Sie auf einen betrügerischen Ping- oder Gewinnanruf hereingefallen sind und zu einer teuren Mehrwertnummer verbunden wurden]
Die zu dem fraglichen Zeitpunkt hergestellte Mehrwertverbindung wurde nicht willentlich, sondern im Rahmen arglistiger Täuschung herbeigeführt.

[Den nächsten Satz nur einfügen, wenn dabei keine Preisansage erfolgt ist]
Eine Preisangabe, wie sie im TKG verbindlich vorgeschrieben ist, ist nicht erfolgt.

[Den nächsten Absatz einfügen, wenn die in der Rechnung angegebene Rufnummer des Mehrwertdienstanbieters gekürzt aufgeführt ist] Die betreffende Mehrwertrufnummer wurde auf der Rechnung gekürzt wiedergegeben, so dass mir nicht nachvollziehbar ist, wer der Anbieter der Leistung ist.
Ich werde daher dem Verbindungsnetzbetreiber ein Auskunftsersuchen gemäß § 66 h TKG zustellen und ihm mitteilen, dass ich die Forderung bestreite. Sollte Ihnen jedoch die betreffende Mehrwertnummer ungekürzt bekannt sein, bitte ich um Bekanntgabe.

[Die nächsten Abschnitte immer übernehmen]

Sollte der Dienstanbieter für sich reklamieren, lediglich ein sogenannter "Verbindungsnetzbetreiber" sein zu wollen und eine rechtliche Verantwortung für das wie auch immer geartete Mehrwertangebot geflissentlich ablehnen, so lehne ich im gleichen Zug eine Kostenerstattung unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 28. Juli 2005, Az.: III ZR 3/05, vollumfänglich ab. Der Verbindungsnetzbetreiber ist nicht mein Vertragspartner und kann folglich keinen Zahlungs- und Inkassoanspruch gegen mich durchsetzen.

Sollte die Forderung durch den Drittanbieter an Ihr Unternehmen abgetreten worden sein, so mache ich von meinem Recht der Einwendungen aus § 404 BGB Gebrauch und verlange entsprechende Belege hinsichtlich der Aktivlegitimation seitens der Ursprungszedentin sowie bezüglich der technischen Validierung der Anwahl der Mehrwertdienstverbindung und der Preisansage.

Ich weise darauf hin, dass Ihrerseits in dieser Sache keine offene Forderung gegen mich besteht, weil es sich um eine angeblich von mir in Anspruch genommene, streitig gestellte Leistung einer dritten Partei handelt. Eine Anschlusssperrung ist mit Hinweis auf § 45k TKG in dieser Sache unzulässig. Ebenfalls sind Einträge in Schuldnerauskunftsdatenbanken (Schufa o.a.) bei bestrittener Forderung gemäß § 28a BDSG unzulässig. Ein unangemessenes Verhalten Ihrerseits in dieser Angelegenheit wird eine Überprüfung unseres Vertragsverhältnisses sowie eine alternative Anbietersuche von meiner Seite zur Folge haben.

Mit freundlichen Grüßen




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Diese Seite wurde zuletzt am 19. März 2022 um 14:22 Uhr geändert. Diese Seite wurde bisher 39.483-mal abgerufen.
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